Zoff um St. Lukas-Apotheke

Zwangsräumung: BGH lässt Apotheker abblitzen APOTHEKE ADHOC, 30.10.2019 15:26 Uhr

Berlin - 

Am 26. September kam es in der St. Lukas-Apotheke in Leipzig zur Zwangsräumung. Zu den Hintergründen gibt es zwischen dem ehemaligen Inhaber Helmut Michl und der Apothekerin, die in den Räumlichkeiten jetzt eine Neueröffnung plant, unterschiedliche Sichtweisen. Klar ist aber: Der Fall beschäftigt die Gerichte. Zuletzt wies der Bundesgerichtshof (BGH) einen Antrag Michls auf Abwendung der Zwangsräumung zurück.

Michl habe nicht nachweisen können, dass die Räumung für ihn einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ darstelle, begründeten die Richter. Zuvor hatten bereits das Landgericht (LG) Leipzig und das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ebenso entschieden. Michl wollte per Nichtszulassungsbeschwerde die Zwangsvollstreckung der Räumung verhindern, scheiterte damit aber. Die Chancen auf etwaige Ersatzansprüche sind für den Apotheker durch das BGH-Urteil gesunken.

Die Richter wiesen darauf hin, dass Michl im Oktober 2000 einen Mietvertrag unterschrieb, der nach Ablauf einer zehnjährigen Laufzeit ohne Kündigung um jeweils zwölf Monate verlängert wird. Im Juni 2017 erreichte den Apotheker jedoch eine ordentliche und fristgerechte Kündigung. Michl habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm zwischen Kündigungseingang und Zwangsräumung nicht möglich war, Ersatzräume in Leipzig für den Betrieb einer Apotheke zu finden, heißt es im BGH-Urteil.

Die vonseiten des BGH nicht näher benannte Klägerin ist die Hauptmieterin der Leipziger Räumlichkeiten, Michl war lediglich Untermieter. Auch die Klägerin, laut BGH eine „juristische Person“ muss nach dem Gerichtsbeschluss auf Antrag des Vermieters die Flächen räumen. Daher habe sie ein „überwiegendes Interesse“, dass Michl die Apothekenräumlichkeit freigibt. Die im Leipziger Osten gelegene St. Lukas-Apotheke ist Teil eines kleinen Geschäftszentrums, das unter anderem einen Supermarkt und eine Postfiliale beherbergt.

In erster Instanz verlangte das LG aufgrund des ordentlich gekündigten Mietvertrages die Herausgabe der Räume durch Michl. Das OLG wies die Berufung des früheren Inhabers zurück. In einem Teilurteil hieß es, Michl könne die Räumung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht eine Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Eine Revision des Urteils ließ das OLG Dresden nicht zu.

Auch der BGH als letzte Instanz wies Michls Antrag auf Einstellung der Zwangsräumung ab. Umstritten ist jedoch noch die Frage, inwieweit seine Nachfolgerin eine Erstattung des Firmenwerts der von ihr am Standort geplanten neuen Apotheke leisten muss. Daraus entstanden ebenfalls Vertragsstreitigkeiten zwischen den beiden Parteien. Die Apothekerin betreibt zwei Apotheken in einem benachbarten Stadtteil und will in den Räumlichkeiten der alten St. Lukas-Apotheke eine weitere Filiale eröffnen.

Die Zwangsräumung, die laut Michl „über Nacht“ geschah, überraschte auch die Kunden der Apotheke. Eine Frau, die das Medikament Dupixent per Botendienst geliefert bekommen sollte, erhielt dieses nicht. Als sie am nächsten Tag in der Apotheke nach dem Rechten schaute, stellte sie fest, dass der Betrieb bereits geschlossen war. Ein Aushang informierte darüber, dass bestellte Medikamente in der nahegelegenen Hegel-Apotheke abgeholt werden können. Sie erhielt ihr Arzneimittel jedoch nicht. Ein Großhändler habe es während der Zwangsräumung unrechtmäßig an sich genommen, erklärt Michl.

In einer früheren Version des Textes hieß es, dass der BGH die Rechtmäßigkeit der Zwangsräumung bestätigte. Die Richter wiesen jedoch lediglich einen Antrag des Apothekers Michl auf Abwendung der Zwangsräumung zurück. Das Urteil begründet sich vor allem auf einer vorausgreifenden Entscheidung der Leipziger Gerichte.