Apothekenübergabe

Verwalter: Chef für ein Jahr

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Berlin -

Die Nachfolgersuche ist für viele Apotheker eine Herausforderung. Stirbt der Inhaber überraschend, kann es kompliziert werden – Ersatz muss kurzfristig und zügig organisiert werden. Die Erben dürfen den Betrieb durch einen Verwalter weiterführen lassen. Für die Nachkommen ist die Regelung eine schnelle Lösung in der Not. Der Verwalter sollte sich jedoch vertraglich absichern, wenn er am Ende nicht ohne Apotheke dastehen will.

Inhaber, Pächter, Verwalter – für Apotheken gibt es verschiedene Leitungsmodelle. Verwalter sind vergleichsweise selten. Der Interimschef darf eine Apotheke laut Apothekengesetz (ApoG) maximal zwölf Monate führen. Der Zeitraum gilt ab dem Tod des Inhabers. Bis ein Verwalter gefunden ist, muss die Apotheke allerdings geschlossen bleiben. „Eine gesetzliche Frist, in der ein Verwalter eingesetzt werden muss, besteht nicht“, sagt Maria Freude, Rechtsanwältin bei der Apothekerkammer Niedersachsen.

Die Erben müssen eine konkrete Person benennen, um bei der zuständigen Behörde eine Verwaltung der Apotheke zu beantragen. Mit dem Pharmazeuten muss ein Verwaltervertrag geschlossen werden. Der Antrag kann bei einzelnen Behörden zunächst formlos eingereicht werden. Unverzüglich nachzureichen sind unter anderem Approbationsurkunde, Führungszeugnis und die eidesstattliche Versicherung, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden, die gegen das ApoG verstoßen.

Wird von den Erben ein Interimschef eingesetzt, bleiben sie die wirtschaftlich Verantwortlichen für den Betrieb. Diese Regel sei eine Ausnahme, da eine Apotheke eigentlich nur durch einen Apotheker in Form einer persönlich haftenden Gesellschaft oder als Einzelkaufmann geführt werden könne, sagt Freude. Die Nachfahren sollen mit der Verwaltung die Möglichkeit haben, einen neuen Apothekenleiter zu finden, ohne den Betrieb dicht machen zu müssen. „Da der für die Apotheke wirtschaftlich Verantwortliche in diesem Fall kein Apotheker ist, hat der Gesetzgeber den Zeitraum für die Verwaltung auf zwölf Monate begrenzt“, sagt Freude. Dieser sei nicht verlängerbar.

Der Chef auf Zeit ist bei den Erben angestellt. Er erhält regelmäßig ein Gehalt. Das ist im Vertrag geregelt. „Dabei darf allerdings auch eine Umsatzbeteiligung vereinbart werden“, sagt Freude. Der Verwalter sei für den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke verantwortlich. „Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die apothekenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.“ Dazu zählten etwa die personelle Besetzung sowie eine angemessene Bevorratung mit Arzneimitteln. Zudem sei er gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt.

Der Approbierte sollte den Vertrag mit den Erben genau prüfen. Denn ob er etwa für die Einstellung von Personal und die wirtschaftlichen Belange der Apotheke verantwortlich ist, sei eine Frage der Absprache mit den Eigentümern, so Freude. Der Verwalter trage die berufsrechtliche Verantwortung und habe sich bei beruflichem Fehlverhalten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu verantworten. „Werden gegenüber der Apotheke Schadenersatzansprüche oder Ähnliches von Dritten geltend gemacht, treffen diese den wirtschaftlichen Eigentümer der Apotheke, also beispielsweise die Erben.“ In diesen Fällen dürfte jedoch die Betriebshaftpflichtversicherung, über die jede Apotheke in Deutschland verfüge, eintreten.

In dem Verwaltervertrag sollte eine Vereinbarung zur Dauer der Verwaltung getroffen werden. Es sei eine Frage der Absprache zwischen Apotheker und Eigentümern, unter welchen Umständen die Verwaltung endet. Denn die Erben könnten eine Kündigungsregelung aufnehmen, „um flexibel handeln zu können, wenn ein Pacht- oder Kaufinteressent der Apotheke gefunden ist“, so Freude. Im Fall der Schloß-Apotheke haben die Nachkommen bereits bei der Suche nach einem Verwalter die Option auf eine spätere Übernahme beziehungsweise Kauf in Aussicht gestellt.

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