Unfallschutz

Kürzere Ausbildung für Ersthelfer

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Berlin -

Die Grundausbildung für Ersthelfer wurde verkürzt: Seit April müssen Ersthelfer für ihre Ausbildung nur noch neun Doppelstunden statt wie bisher 16 absolvieren. Die Auffrischungsfortbildung, die alle zwei Jahre besucht werden muss, wurde hingegen aufgewertet. Statt acht müssen im Erste-Hilfe-Training künftig neun Doppelstunden geleistet werden.

Auf diese Änderung haben sich die Unfallkassen und die Berufsgenossenschaften verständigt. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) übernimmt die Kosten für die Grundausbildung und das Erste-Hilfe-Training. Arbeitgeber tragen die übrigen Kosten, wie Entgeltfortzahlung und An- und Abreise zum Lehrgang.

Neben der neuen Stundenzahl wurde in dem geänderten Regelwerk klargestellt, dass die Regelungen auch für Versicherte gelten, die keine Beschäftigten sind. Außerdem haben sich die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erstmals auf eine einheitliche Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt.

Auch für Ersthelfer gibt es genaue Vorgaben: In Unternehmen, in denen zwischen zwei und 20 Versicherte anwesend sind, muss der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zufolge mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Sind mehr Versicherte anwesend, muss es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent Ersthelfer geben, in anderen Betrieben 10 Prozent. Den Ersthelfer bestimmt der Unternehmer. Dabei muss beachtet werden, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit immer genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.

Wenn ein Unternehmen den Erste-Hilfe-Pflichten nicht nachkommt, drohen unangenehme rechtliche Konsequenzen. Das können ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sein. Sollte ein Versicherter aufgrund mangelhafter oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen zu Schaden kommen, hat dies auch strafrechtliche Konsequenzen. Das kann bis zu einer Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung führen.

Ersthelfer dürfen nur Personen sein, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Dazu zählen etwa der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser Hilfsdienst (MHD).

Niedergelassene Ärzte sind übrigens als Ersthelfer anzusehen. Sie müssen daher weder eine Ausbildung absolvieren noch an den Auffrischungskursen teilnehmen. Für Apotheker gilt diese Ausnahme nicht – sie müssen mindestens ein Teammitglied zur Grundausbildung schicken.

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