Achtung bei der Auswahl

Überwachte Schnelltests: Zertifikat nur bei Profi-Tests Alexandra Negt, 12.11.2021 15:23 Uhr

Apotheken können bei überwachten Tests sowohl Profi- als auch Laientests einsetzen. Ein Zertifikat gibt es aber nur wenn ein Test zur professionellen Anwendung genutzt wurde. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In der Apotheke können auch überwachte Schnelltests angeboten werden. Für diese Art der Testung darf nur dann ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Profi-Test verwendet wurde.

Nicht nur Apotheker:innen, PTA oder geschultes externes Personal kann die Tests durchführen. Auch die Kund:innen selbst können zum Stäbchen greifen und einen überwachten Corona-Schnelltest durchführen. Ob danach ein Zertifikat ausgestellt werden darf, hängt dabei vom verwendeten Test ab.

QR-Code nur bei der Verwendung eines Profi-Tests

„Geht es um die Ausstellung digitaler Testzertifikate, ist dies nur bei Verwendung von Profi-Tests möglich“, erläutert die Abda. Der Name des Tests und des Herstellers müssen genauso wie die Test-ID auf der Bescheinigung notiert werden. „Für Laientests können generell keine digitalen Testzertifikate ausgestellt werden. Sofern eine getestete Person die Erstellung eines digitalen Zertifikats wünscht, muss ein in der EU-Liste enthaltener Test verwendet werden.“ Auf der Bescheinigung muss angekreuzt werden, ob ein in Annex I der „Common list of Covid-19 rapid antigen tests“ gelisteter Test verwendet wurde.

„Dementsprechend dürfte es sich empfehlen, beim ersten Kontakt nach dem Wunsch zur Ausstellung eines Zertifikats zu fragen“, rät die Abda. „Sofern dies ausdrücklich verneint wird, kann auch ein nicht auf der EU-Liste, aber auf der BfArM-Liste stehender Test verwendet werden.“

Auf die Frage zu Eigentests, die per Video überwacht werden, antwortet die Abda: „Die Frage, ob Eigentests durch andere Anbieter, z.B. per Video, überwacht werden können, ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig verneint. Eine Abrechnung auf der Basis der Coronavirus-TestV ist jedenfalls nicht möglich, da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TestV Tests zur Eigenanwendung vor Ort (also in Präsenz) überwacht werden müssen.“