Treuhand: Keine Rechtssicherheit

Test-Vergütung muss eventuell doch versteuert werden

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Berlin -

Auf die Vergütung von Corona-Schnelltests in Apotheken fällt keine Umsatzsteuer an, das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Anfang der Woche klargestellt – oder nicht? Zumindest die Treuhand Hannover geht davon aus, dass bei der Frage noch keine Rechtssicherheit herrscht. Das BMF habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Frage erst noch geklärt werden müsse.

Die Faktenlage ist bisher tatsächlich recht dünn: Das BMF hat sich nach wie vor nicht eindeutig geäußert. Stattdessen findet sich auf der vorletzten Seite der „FAQ Corona“ des BMF ein kurzer Passus zu Apotheken: „Corona-Tests, die von […] beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“

Offensichtlich waren die Worte weise gewählt: Apotheken können unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. „Leider gibt es durch diese Formulierung keine absolute Rechtssicherheit“, erklärt die Treuhand Hannover nun gegenüber ihren Mandanten. „Das BMF hat uns auf Anfrage Anfang der Woche mitgeteilt, dass die Frage momentan noch in Klärung ist.“ Allerdings spreche immerhin „sehr viel dafür, dass die Finanzämter die Umsätze als steuerfrei ansehen werden“. Das habe zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf den Wareneinkauf für den Test selbst und gegebenenfalls auch unmittelbar für den Test verwendete weitere Kosten wie Schutzkleidung nicht abgezogen werden können.

Das Honorar für die Durchführung der Tests ist als Bruttobetrag festgelegt worden – auch das war nicht immer allen klar. Durch die Befreiung von der Umsatzsteuer ändert sich die Höhe des bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnenden Honorars nicht. „Der positive Effekt besteht darin, dass Sie aus diesem Honorar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen und sich dadurch der Ertrag je Test um rund 2,40 Euro erhöht“, so die Treuhand.

Außerdem seien die Sachkosten abzurechnen. Laut Aussage der KV Sachsen-Anhalt umfassen die Sachkosten ausschließlich die tatsächlichen Kosten der Tests zum Brutto-Einkaufspreis. Die Kosten für Schutzkleidung, Desinfektion und dergleichen sollen hingegen nicht abrechenbar sein. „Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass in der Excel-Tabelle für die Sachkosten der Einkaufspreis plus Umsatzsteuer eingetragen wird“, rät die Treuhand.

Testende Ärzte haben da bereits mehr Rechtssicherheit. „Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei“, erklärte das BMF dazu. Dies schließe auch Corona-Tests in privat betriebenen Test-Zentren ein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Durchführung durch „eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolgt“.

Immerhin in zwei Bundesländern erhalten Apotheken genauso viel Honorar pro Test wie Ärzte: Bayern zahlt den rund 900 Apotheken, die im Freistaat testen, 15 statt 12 Euro für die Durchführung. Und auch in Sachsen-Anhalt hat das Gesundheitsministerium mit dem Landesapothekerverband (LAV) einen Rahmenvertrag geschlossen, über den die Apotheken kostenlose Corona-Schnelltests durchführen können. Damit möglichst viele Apotheken mitmachen, legt das Ministerium ebenfalls drei Euro obendrauf und zahlt analog zu den Ärzten 15 Euro zuzüglich Sachkosten.

 

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