Kabinett beschließt Corona-Impfverordnung

Staffelpreise für Apotheken, Großhandel wird geschont APOTHEKE ADHOC, 02.06.2021 10:57 Uhr

Gestaffelte Preise: Für die Belieferung von Betriebsärzt:innen können Apotheken je nach Menge weniger abrechnen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das Bundeskabinett hat der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) zugestimmt. Für die Apotheken kommen damit neben dem Honorar für das Ausstellen von Impfzertifikaten auch Staffelpreise bei der Auslieferung – allerdings wurde eine Forderung der Abda erhört: Die Mengen gelten „je Leistungserbringer“. Der Großhandel kann sich freuen, denn hier wird nicht gestaffelt – und seine Vergütung wird auch weniger stark zusammengestrichen als geplant.

Mit der Novellierung der CoronaImpfV will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vergütung der Apotheken je nach Menge zusammenstreichen, sofern es um die Belieferung von Betriebsärzt:innen geht. Beschlossen wurden folgende Staffelpreise:

  • 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche,
  • 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche und
  • 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe ab der 151. Durchstechflasche.

Klargestellt wurde, dass die gestaffelte Vergütung „je Leistungserbringer“ gilt, also die Menge nicht mehr für alle an Betriebsärzt:innen zusammengerechnet wird. Dies hätte Apotheken, die viele Arbeitsmediziner:innen mit geringen Mengen beliefern, benachteiligt.

Der Betrag von 6,58 Euro für die Belieferung von Arztpraxen bleibt zunächst unverändert. Die Abda hatte bis 17. Mai Gelegenheit, dem BMG eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwands zu übermitteln. „Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden“, heißt es in der Verordnung.

Der Großhandelsverband Phagro kann derweil einen weiteren Erfolg verbuchen. Bis Ende Mai erhalten die Großhändler je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche 11,55 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Vergütung war bereits um einen Monat verlängert wortden. Ab dem 31. Mai sinkt dieser Betrag aber nicht wie zunächst geplant auf 6,55 Euro netto. Vielmehr gibt es nun bis Ende Juni je Durchstechflasche von 8,60 Euro. Und auch ab dem 1. Juli können über die Apotheken 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet werden. Zusätzlich gibt es für das selbst beschaffte Impfbesteck und -zubehör weiterhin 1,65 Euro je Durchstechflasche.

Ärzt:innen erhalten weiterhin 20 Euro je Impfung, besuchen sie den Patienten zu Hause oder in einer Einrichtung, gibt es 15 Euro mehr. Kommt nach der Beratung keine Impfung zustande, können sie 10 Euro abrechnen, auch dann, wenn das Aufklärungsgespräch telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde stattfand.

Geregelt wird auch die Vergütung für das Ausstellen der Impfzertifikate: 18 Euro einschließlich Umsatzsteuer können die Apotheken für das nachträgliche Ausstellen abrechnen. Hier wurde nunmehr aber klargestellt: „Sofern Covid-19-Impfzertifikate im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes durch dieselbe Apotheke für eine erfolgte Erst- und Zweitimpfung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellt werden, beträgt die Vergütung für die Erstellung des Covid-19-Impfzertifikates für die Zweitimpfung [...] nur 6 Euro.“

Mindestens einmal pro Monat sollen die Apotheken eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der erstellten Impfzertifikate und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Die Angaben dürfen keinen Bezug zu den Personen aufweisen, für die die Impfzertifikate ausgestellt wurden.

Auch die Ärzte können 18 Euro abrechnen, sofern eine Impfung nachträglich bestätigt werden muss, die in einer anderen Praxis oder in einem Impfzentrum durchgeführt wurde. Ansonsten gibt es für das Ausstellen des Impfzertifikats direkt nach der Impfung 6 Euro; wenn dies „unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden“, sinkt der Betrag auf 2 Euro. Das gilt auch für das nachträgliche Ausstellen eines Impfnachweises.