Landesdirektion macht Ausnahme

Sachsen erlaubt externe Impfräume

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Berlin -

Die regional unterschiedlichen Vorgaben zur Nutzung von externen Impfräumen sorgt mitunter für Verwirrung bei Inhaber:innen. Das sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt verweist darauf, dass auch Apotheker:innen in Sachsen in externen Räumen Covid-19-Impfungen anbieten können. Denn von den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) könne abgewichen werden.

In Sachsen ist für die Ausgestaltung der Betriebsräume einer Apotheke die Landesdirektion (LDS) zuständig. Die Behörde halte es für erforderlich, dass für das Angebot von Covid-19-Schutzimpfungen „mindestens ein abgetrennter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum genutzt“ werde, sagt eine Referentin des Ministeriums gegenüber APOTHEKE ADHOC. Dabei lehne man sich an die Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte (APD) an.

Vorgaben für Impfräume

Der Impfraum sollte von der Offizin aus oder alternativ von öffentlichen Verkehrsflächen ohne Betreten anderer Betriebsräume der Apotheke erreichbar sein. „Steht ein solcher Raum innerhalb der bestehenden Apothekenbetriebsräume nicht zu Verfügung, sieht die LDS zudem die Möglichkeit, auf Grundlage der Sars-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung zeitlich befristet von den engen Vorgaben des § 4 Abs. 1 ApBetrO abzuweichen und zum Beispiel entsprechende externe Räume zu genehmigen.“

Geimpft werden sollte dem Ministerium zufolge in einem Raum, der „sinnvollerweise mit Sitzmöglichkeiten und einer Liege ausgestattet“ sei. „Durch entsprechende optische Barrieren an Türen und Fenstern, wie zum Beispiel opakes Glas oder Jalousien, ist zu gewährleisten, dass der Raum von außen nicht einsichtig ist und die Privatsphäre des Patienten gewahrt wird.“ Die APD empfahl darüber hinaus im Oktober, dass Wände und Oberflächen sowie der Fußboden leicht zu reinigen sein müssten.

Die Landesapothekerkammer Sachsen hatte gegenüber den Apotheken noch vor dem Jahreswechsel mitgeteilt, dass externe Räume nur nach Freigabe durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Aufsichtsbehörde genutzt werden dürften. „Anträge auf die Nutzung externer Betriebsräume für die Durchführung der Schutzimpfungen sind zwingend erforderlich und bei der LDS zu stellen.“ Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt zuletzt klar, dass externe Räume der Apothekerkammer nur angezeigt werden müssten.

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