Rezeptur

Plausi-Prüfung: Kundenwille zählt nicht

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Berlin -

Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt für Rezepturen eine Plausibilitätsprüfung vor. Wird die Anfertigung wegen Bedenken in Rücksprache mit Arzt abgeändert, hat der Kunde nach Ansicht des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) kein Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn entscheidend sei die fachliche Bewertung.

Eine Apothekenleiterin aus München hatte im Februar eine Progesteron-Rezeptur mit einem Gehalt von 10 Prozent anfertigen sollen. Nach der Plausibilitätsprüfung und Rücksprache mit der behandelnden Frauenärztin wurde der Gehalt auf 5 Prozent gesenkt. Die Kundin – von Beruf Rechtsanwältin – wollte das Präparat daraufhin nicht mitnehmen und bezahlte die 80 Euro nicht. Außerdem stellte sie das Handeln der Apotheke insgesamt in Frage.

Da es sich um eine vom Arzt verordnete und verschreibungspflichtige Rezeptur handele, komme es für die genaue Ausgestaltung nicht auf den Willen der Kundin an, sondern auf den der Ärztin, schreibt BAV-Justiziar Klaus Laskowski an die Apothekerin. „Dies ist Wesen der Verschreibungspflicht, weil die Ärztin im Ergebnis final bestimmt, was therapeutisch sachgerecht ist.“ Hätte die Kundin auf die Anfertigung mit 10-prozentigem Gehalt bestanden, hätte die Apotheke diese nach Rücksprache mit der Ärztin sogar ablehnen müssen, da die Medizinerin den pharmazeutischen Bedenken gefolgt sei.

Jede Apotheke sei entgegen der Meinung der Kundin gesetzlich verpflichtet, bei jeder Rezeptur deren Plausibilität zu prüfen. Die Annahme der Patientin, es sei nicht Aufgabe der Apotheke, die Rezeptur zu hinterfragen, sei unzutreffend. Eine rein zivilrechtliche Betrachtung von Angebot und Annahme zwischen rezepteinlösender Kundin und Apotheke lasse arzneimittelrechtliche Besonderheiten außer Acht.

Der Kauf von Arzneimitteln unterscheidet sich aus zivilrechtlicher Sicht von echten zweiseitigen Vertragsabschlüssen, die nur vom Willen der Vertragsparteien abhängen. Da die Ärztin die Entscheidung der Apotheke mitgetragen habe, sei für den Abschluss des Kaufvertrages über das Rezepturarzneimittel nur entscheidend, dass die Kunden der Apotheke den Herstellungsauftrag gegeben habe, so Laskowski: „Es darf und muss insoweit unterstellt werden, dass der Wille der Kundin dem entspricht, was aus fachlicher Sicht geeignet ist.“ Ohnehin sei die konkrete Rezeptur nicht wesentlich verändert worden, etwa durch Hinzufügung neuer Wirkstoffe.

Laut BAV darf die Rezepturverordnung nicht beliefet werden, wenn nach der Plausibilitätsprüfung pharmazeutische Bedenken bestehen. Die ApBetrO gebe vor, dass solche Fälle erst geklärt werden müssten. Im Münchener Fall habe sich die Apotheke mit der Ärztin abgestimmt, die Änderung wurde dokumentiert. Die Apotheke sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die nach pharmazeutisch-therapeutischen Gesichtspunkten abgeänderte Rezeptur herzustellen.

Apotheken dürften die Anfertigung außerdem nicht an andere Kunden abgeben: Eine Rezeptur sei individuell hergestellt und ein mit dem Namen des jeweiligen Patienten gekennzeichnetes Arzneimittel. „Ein anderweitiger Verkauf dieser individuell hergestellten Rezeptur scheidet daher aus Rechtsgründen aus“, so Laskowski.

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