Darauf bezieht sich die Barmer: „So etwas wie den ‚Preisanker‘ gibt es nicht. Ist im Rahmenvertrag zwischen Kasse und Apotheke eine rabattbegünstigte Alternative zur verordneten Arznei (aut idem) vereinbart, so muss diese auch abgegeben werden“, teilt ein Sprecher der Kasse auf Nachfrage mit.
Könne das rabattbegünstigte Arzneimittel nicht beliefert werden, greife Absatz 4 aus § 4 des Rahmenvertrags: „Demnach stehen die drei preisgünstigsten Arzneimittel, gegebenenfalls das namentlich verordnete oder ein wirtschaftlicher Import zur Auswahl und können auch vertragskonform mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Der akute Fall ist keine Begründung, abweichend von der vertraglichen Vereinbarung ein beliebiges Arzneimittel abzugeben.“
Mit anderen Worten: Sind weder das Rabattpräparat noch die vorgesehenen Alternativen lieferbar, muss der Patient zum Arzt zurück und sich das verfügbare Produkt mit Auti-idem-Kreuz verordnen lassen. Mehr Zynismus geht nicht: Laut Barmer kann es in dieser Konstellation keinen dringenden Fall geben – genauso wenig übrigens wie eine Nichtlieferbarkeit. Denn auch dann gilt die Regel der preisgünstigen 3. Was auch immer für den Deutschen Apothekerverband (DAV) der Grund ist, solche Verträge zu schließen: Die Barmer sieht sich im Recht.
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