Klage gegen 2G an Uni

Pharmaziestudent stellt sogar RKI in Frage

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Berlin -

Ein ungeimpfter Pharmaziestudent aus Freiburg hat im Dezember die 2G-Regeln an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig gekippt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte er nicht nur erfolgreich seine Grundrechte geltend, sondern stellte auch die Unabhängigkeit des Robert Koch-Instituts (RKI) in Frage. Auch sonst zog er alle Register, die Impfskeptiker zu bieten haben.

Mit der sogenannten Alarmstufe II wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten in Baden-Württemberg für alle Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliotheken die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten laut „Corona-Verordnung Studienbetrieb“ für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Der Pharmaziestudent im neunten Semester klagte gegen die Vorschrift. Er selbst sei ungeimpft, und obwohl Kontraindikationen nicht vorlägen, sei die Impfung sei für ihn vor dem Hintergrund des Risikos schwerwiegender Impfnebenwirkungen keine zumutbare Option. Demgegenüber habe er keinerlei Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung.

Zur erfolgreichen Durchführung des Studiums sei er darauf angewiesen, Zugang zu den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Universität zu haben. Nach der Studienordnung müsse er an bestimmten Präsenzveranstaltungen teilnehmen, um nicht seine Studienzeit zu überschreiten oder sogar exmatrikuliert zu werden. Durch die 2G-Regelung werde er daher in seinem Studium beeinträchtigt. Dasselbe gelte in Bezug auf eine soziale Teilhabe, da er auch das Angebot des Hochschulsports nicht nutzen könne.

Die offizielle Beurteilung der aktuellen Gefahrenlage teile er nicht: Die Lage insbesondere auf den Intensivstationen sei ernst, eine exponentielle Zunahme des Pandemiegeschehens sei jedoch, Stand 5. Dezember, nicht zu beobachten. Außerdem ließen sich ausreichend Kapazitäten für die intensivmedizinische Versorgung – mithin auschlaggebendes Kriterium für die angeordneten Maßnahmen – bereitstellen: So könnten ausgeschiedene oder fehlende Pflegekräfte durch Sonderzahlungen und Erschwerniszulagen zurück- oder für eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit gewonnen werden. Auch eine Unterstützung durch Aushilfskräfte sei denkbar.

RKI: Nicht unabhängig genug

Aufgrund seiner Weisungsgebundenheit und als Teil der Exekutive weise das RKI nicht die erforderliche institutionelle Unabhängigkeit auf, um zu gewährleisten, dass auch dann der aktuelle Stand der Wissenschaft berücksichtigt werde, wenn dies Weisungen, Leitlinien oder bereits zuvor getroffenen politischen Grundentscheidungen widerspreche.

Das Risiko, schwerwiegend an Covid-19 zu erkranken, sei altersabhängig stark unterschiedlich verteilt. Während einerseits die vulnerablen Bevölkerungsgruppen im Alter von über 60 Jahren wohl zu 95 Prozent geimpft seien, hätten Maßnahmen, die sich gegen die Verbreitung von Sars-CoV-2 unter gesunden jüngeren Menschen richteten, nur einen unerheblichen direkten Einfluss auf die Entlastung der Intensivstationen. Hinzu komme, dass die Impfquote auch unter Studierenden hoch sei und diese auch aus diesem Grund keinen relevanten Beitrag zur Überbelastung der Intensivstationen leisteten.

Weiter argumentierte er, dass die symptomatischen Covid-19-Fallzahlen unter den Ungeimpften ab- und unter den Geimpften zunähmen. Die Ungeimpften spielten also eine immer geringere Rolle im Pandemiegeschehen, während die der Geimpften stark zunehme, so seine Schlussfolgerung. Da das Risiko, wegen Influenza intensivmedizinische behandelt werden zu müssen, genauso groß sei, aber ohne jegliche staatliche Schutzmaßnahme aktzeptiert werde, fehle der Ungleichbehandlung von gegen Covid-19 Geimpften und Ungeimpften ein sachlicher Grund.

Kein nachgewiesener Nutzen

Studien, wissenschaftliche Erkenntnisse oder gar wissenschaftliche Evidenz über die Wirksamkeit von Kontaktbeschränkungen im Sinne der 2G-Regeln lägen nicht vor. Es handele sich um ein allein politisch motiviertes soziales Experiment in der Hoffnung, dadurch die politische Kontrolle über die Pandemie zu erlangen. Epidemiologische Evidenz spreche vielmehr dafür, dass soziale Kontakte in private Räume verlagert würden, in denen das Infektionsrisiko um ein Vielfaches höher sei.

Als Alternativen zu selektiven Kontaktbeschränkungen kämen verschiedene Maßnahmen in Betracht: der gezielte Schutz von Risikogruppen, die Sicherstellung der Raumlufthygiene, die Einsatz von Schnelltests, insbesondere von Reihentestungen in Risikosettings („1G“), die Wiederherstellung der intensivmedizinischen Kapazitäten des Jahres 2019, der schnelle und systematische Einsatz hochwirksamer Covid-19-Medikamente sowie gezielte Impfangebote.

Viele geimpfte Imtensivpatienten

Dagegen gehe von Geimpften eine ganz erhebliche Virusausbreitung aus, der Student sah die Schutzwirkung vor schweren Verläufen sogar dadurch widerlegt, dass geimpfte über 60-Jährige eine überproportionale Rolle auf den Intensivstationen im Vergleich zu ungeimpften 20- bis 59-Jährigen spielten.

Unter Verweis auf ein Gutachtren im Auftrag des Vereins „Initiative freie Impfentscheidung“ machte er verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Berufsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht geltend: Das Ziel, die Pandemie durch eine hohe Impfquote unter Kontrolle zu bringen, sei an den Hochschulen des Landes erreicht. Es sei danach nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Zweck die Maßnahmen aufrecht erhalten würden. Eine „echte“ Herdenimmunität anzustreben, sei unrealistisch und daher verfassungsrechtlich nicht legitim. Durch die angefochtenen Zugangsbeschränkungen würden Ungeimpfte im Vergleich zu Geimpften und Genesenen rechtswidrig ungleich behandelt.

Im Übrigen sei die Gruppe der Ungeimpften hinsichtlich der Risiken schwerer Covid-19-Verläufe so heterogen, dass ihre Einordnung in ein und dieselbe Risikoklasse zum einen zu undifferenziert sei. Zum anderen hätten auch zahlreiche Geimpfte kein geringeres Risiko als die jüngeren Geimpften.

Die 2G-Regel begründe darüber hinaus einen verfassungswidrigen indirekten Impfzwang. Sie erzeuge einen Druck auf die Studierenden und andere Besucher und Mitarbeiter von Hochschulen, sich impfen zu lassen. Dabei sei nicht belegt, dass die vorgesehenen Kontaktbeschränkungen, die allein für nicht-immunisierte Menschen gälten, einen relevanten Beitrag zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems leisteten.

Mit anderen Worten: Zugangsbeschränkungen im Sinne eines 2G-Konzepts richteten sich allein an nicht-immunisierte Menschen, während das Infektionsgeschehen unter den Geimpften dadurch nicht reduziert werde, obwohl die Geimpften eine quantitativ ganz
erhebliche Rolle für die Virustransmission und damit auch für eine mögliche Belastung des Gesundheitssystems spielten.

Die angefochtene Kontaktbeschränkung sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Wer sich gegen die Impfung entscheide, müsse eine weitreichende soziale Isolation hinnehmen. Die Alternative, sich zu impfen, bedeute einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf körperliche Selbstbestimmung, der irreversibel sei. Er sei auch mit dem Risiko schwerwiegender Langzeitfolgen verbunden und es bestehe ein nicht völlig unerhebliches Risiko von Todesfolgen.

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