Behörde scheitert vor Gericht

Pharmazierat sieht Heimversorgung als Zuweisung Alexander Müller, 28.05.2021 09:25 Uhr

Ein Pharmazierat hatte Bedenken gegen den Heimversorgungsvertrag einer Apotheke – zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht entschied.
Berlin - 

Gegen den Heimversorgungsvertrag der Apotheke hat die Aufsichtsbehörde eigentlich keine Einwände. Doch auf Empfehlung des Pharmazierats wurde die Genehmigung nur gegen Auflage erteilt – der hatte nämlich eine verbotene Rezeptzuweisung gewittert. Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) sah das überhaupt nicht so und gab dem klagenden Apotheker recht.

Im Dezember 2019 hatte der Apotheker den Versorgungsvertrag mit einem Pflegeheim im bayerischen Schweinfurt beantragt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde normalerweise keine Handhabe, zu widersprechen. Doch hier wurde ein Ergänzungsvertrag für die maschinelle Verblisterung nur mit der Auflage genehmigt, dass die Apotheke dem Heim bei auslaufender Dauermedikation den Medikamentenbedarf zeitgerecht anzeigt und die Rezepte daraufhin ausschließlich vom Pflegepersonal des Heims bei den jeweiligen Arztpraxen angefordert werden.

So hatte es der Pharmazierat bei der Regierung Oberfranken in seiner Stellungnahme gefordert. Die im QMS-Prozess der Apotheke vorgesehene Anforderung der Rezepte direkt bei der Praxis verstoße gegen das Recht auf freie Apothekenwahl und stelle eine unzulässige Patientenzuweisung dar, so sein Argument. Der Apotheker sollte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 150 Euro zahlen sowie als Auslagen für die Stellungnahme des Pharmazierats 50 Euro.

Der Apotheker trug vor Gericht vor, dass die tatsächlichen Abläufe Standard in der Heimversorgung seien. Die freie Apothekenwahl werde selbstverständlich beachtet. In der Praxis entscheide entweder der Patient selbst oder dessen Betreuer, dass die Arzneimittelversorgung über das Heim und damit die Apotheke erfolgen soll. Diese Entscheidung könne selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. Mit dem Versorgungsvertrag sei auch das Führen der Medikationspläne geregelt, inklusive der Veranlassung von Folgeverschreibungen im Falle einer Dauermedikation.

Die Aufsichtsbehörde hielt dagegen, das die freie Apothekenwahl in jedem Einzelfall gewährleistet sein müsse. Das sei durch die direkte und ausschließliche Kommunikation zwischen Arzt/Ärztin und Apotheke nicht möglich. Außerdem könne es durchaus vorkommen, dass die Medikation ohne Beteiligung des behandelnden Hausarztes geändert werde. Das wiederum könne zur Ausgabe und Abrechnung nicht mehr benötigter Arzneimittel führen. Die Behörde verwies außerdem auf das Makelverbot im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), womit die freie Apothekenwahl erneut gestärkt worden sei.

Das Gericht erklärte die im Bescheid gestellte Bedingung für rechtswidrig. Der Apotheker habe auch ohne die Auflage Anspruch auf die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages, da dieser das Recht der Heimbewohner auf freie Apothekenwahl nicht einschränke.

Merkwürdig fanden die Richter schon, dass gar keine konkrete Regelung im Vertrag angegriffen wurde, sondern eine Formulierung im QMS der Apotheke. Es sei schon fraglich, ob die dortige Prozessbeschreibung überhaupt maßgeblich für den Vertrag sei – sie stelle aber ohnehin ebenfalls keine Verletzung des Rechts der Heimbewohner auf freie Apothekenwahl dar.

Maßgeblich für einen Verstoß oder auch eine Patientenzuweisung sei „ein Tätigwerden der beteiligten Berufsträger über den Kopf des Bewohners hinweg, also ohne Einflussmöglichkeit dessen hierauf“. Das sei hier gerade nicht gegeben. „Die direkte Anforderung der jeweiligen Rezepte bei den Arztpraxen beruht auf dem ausdrücklich erklärten Einverständnis des Bewohners zur Versorgung über die Heimversorgungsapotheke und nicht auf einem Rechtsgeschäft zwischen Arzt und Apotheke.“ Zudem könne das Einverständnis jederzeit widerrufen werden.

Und die von der Behörde befürchtete Gefahr von Doppelanforderungen sah das Gericht auch nicht. Die Verschreibung erfolge durch einen Arzt, auch eine Dauermedikation werde stets auf ihre medizinische Notwendigkeit hin überprüft. Überhaupt habe das mit freier Apothekenwahl wenig zu tun, denn hierdurch würden eher arztrechtlicher Vorgaben berührt.