Cannabis-Versorgung

Neue Preisregelungen für Cannabis-Rezepte

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Berlin -

„Aus hohen prozentualen Aufschlägen, die sich aus der Arzneimittelpreisverordnung für rezeptpflichtige Nicht-Fertigarzneimittel ergeben, sind nun je nach Menge gestaffelte, niedrigere prozentuale Aufschläge oder Festzuschläge geworden“, so informiert die Abda über die neuen Preisbildungsregeln für Cannabis. Für die Apotheke bedeutet das: Der wirtschaftliche Einkauf rückt weiter in den Fokus. Die abrechnungsfähigen Preise sind für alle Sorten gleich. Folglich müssten Apotheken per Mischkalkulation die Preise berechnen, um die Cannabis-Rezeptur weiterhin rentabel zu halten. Dies wird in der Praxis kaum möglich sein.

Preise vereinheitlicht

Die Preisbildung für Cannabisblüten hat sich geändert. Für alle Sorten ist ein einheitlicher Preis von 9,52 Euro pro Gramm abrechnungsfähig. Die jeweiligen Sorten sind im Einkaufspreis jedoch unterschiedlich teuer. Dieser einheitliche, abrechnungsfähige Einkaufspreis könnte Apotheker zur Mischkalkulation zwingen – diese ist vorab wohl nur wenig beeinflussbar. Welche Sorte wie häufig im Quartal vorkommt, kann nicht konstant bestimmt werden. Insbesondere zu Beginn der Therapie wechseln Patienten die Sorten, um eine optimale Wirkung und Compliance zu erreichen.

Zu dem festgelegten Preis pro Gramm kommen gestaffelte Fixzuschläge hinzu. Bis einschließlich 15 Gramm können 9,52 pro Gramm taxiert werden. Für jedes weitere Gramm bis zu einer Gesamtmenge von 30 Gramm sind 3,70 Euro abrechnungsfähig. Für alle Mengen über 30 Gramm können je Gramm 2,60 Euro taxiert werden. Als Sonder-PZN ist die Nummer 06460694 aufzudrucken. Diese Preise gelten für Blüten, die in unverändertem Zustand abgegeben werden. Für die Praxis bedeutet das: Je höher die verordnete Gesamtmenge, desto geringer der Preis, der abgerechnet werden kann (bezogen auf den mittleren Grammpreis).

Für Cannabisblüten, die für Zubereitungen weiterverarbeitet werden – beispielsweise zu THC/CBD-Extrakten – gelten geringere Fixzuschläge. Zunächst kann auch hier der Grammpreis von 9,52 Euro für alle Sorten abgerechnet werden. Bei den Fixzuschlägen bis 15 Gramm können 8,56 Euro anstatt 9,52 Euro pro Gramm zusätzlich taxiert werden. Danach gleicht die Staffelung der von unverarbeiteten Blüten: 3,70 Euro bis 30 Gramm, für jedes weitere Gramm 2,60 Euro.

Neue Preisbildung für unveränderte Extrakte

Cannabisextrakte, die bisher in ein passendes Abgabegefäß umgefüllt wurden, müssen nun nach neuen Regeln taxiert werden. Es ist nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig. Dieser Einkaufspreis ist für den Extrakt je Einzelfall nachzuweisen. Auf Verlangen der Krankenkasse muss die Apotheke den damals dokumentierten Einkaufspreis offenlegen. Zu verwenden ist die Sonder-PZN 06460754.

Hier ist bei der Taxierung der Einkaufspreis pro Milliliter entscheidend: Bei einem Einkaufspreis bis 4,85 Euro je Milliliter kann ein Aufschlag von 100 Prozent je Milliliter erhoben werden. Diese Regelung greift bis zu einer Zuschlagssumme von maximal 80 Euro. Nach Erreichen dieses Maximalbetrages gibt es für jeden weiteren Milliliter einen Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis. Liegt der Apothekeneinkaufspreis höher als 4,85 Euro pro Milliliter, so darf für die Berechnung der Zuschlagssummer dennoch nur mit dem Wert 4,85 Euro gerechnet werden.

Preisbildung für Cannabisextrakte in Zubereitungen

Werden Cannabisextrakte weiterverarbeitet, so gelten andere Regeln zur Taxation. Auch hier ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis für die Abrechnung heranzuziehen und auf Verlangen der Krankenkasse offenzulegen. Für die weitere Taxation gelten prozentuale Zuschläge: Abrechnungsfähig sind 90 Prozent Zuschlag auf den jeweils niedrigsten ermittelten Preis pro Milliliter der eingesetzten Packungen. Auch hier gilt: Diese Rechengrundlage greift nur bis zu einer maximalen Summe von 80 Euro. Bei höheren Summen gilt: Für jeden weiteren Milliliter sind 3 Prozent auf den für den jeweiligen Anteil ermittelten Preis zusätzlich abrechnungsfähig. Auf Verordnungen dieser Art ist die Sonder-PZN 06460748 zu vermerken.

Sonderregelung Dronabinol

Wird nur Dronabinol in Zubereitungen verwendet, so gelten andere Regeln zu Preisbildung. Zunächst muss auch für Dronabinol der günstigste Apothekeneinkaufspreis für die Abrechnung herangezogen werden. Auf Anfrage der Krankenkasse muss der tatsächliche Einkaufspreis offengelegt werden. Als prozentuale Zuschläge sind 90 Prozent auf den jeweils niedrigsten ermittelten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen abrechnungsfähig. Die abrechnungsfähige Maximalsumme liegt bei 100 Euro. Nach Erreichen dieser Summe gilt für jedes weitere Milligramm ein Zuschlag von 3 Prozent auf den ermittelten Preis. Bei der Abrechnung ist die Sonder-PZN 06460748 zu verwenden.

Taxierung und wirtschaftlicher Einkauf

Je nach vorliegender Verordnung muss der Apotheker die Rezeptur zur Taxierung in Milligramm oder Milliliter umrechnen. Bei Extrakten, die in Gramm gemessen werden, müssen die Mengen somit mit Hilfe der Dichte umgerechnet werden. Zusätzlich zu diesen ermittelten Beträgen wird die BtM-Gebühr taxiert. Bei Zubereitungen kommen die Einkaufspreise und Zuschläge für Hilfsstoffe, die Beträge für Packmittel, der Festzuschlag von 8,35 Euro und der Rezepturzuschlag hinzu. Die Krux: Apotheken sind zum wirtschaftlichen Einkauf angehalten – die Einkaufspreise der Hersteller und Großhändler variieren jedoch.

Ziel

Durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) soll ein Einsparvolumen von 25 Millionen Euro pro Jahr in der Cannabis-Versorgung für die GKV erzielt werden. Um diese Einsparungen zu erzielen, werden die Vergütungen für Apotheken angepasst.

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