Gema-Gebühren: Musik in der Apotheke Maria Hendrischke, 19.06.2015 14:16 Uhr
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Hintergrundmusik kostet extra: Für das Abspielen von Musikstücken in der Offizin müssen Apotheken Gebühren zahlen, die den Urhebern der Werke zukommen. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Gema vertritt mehr als 65.000 deutsche Musikschaffende und etwa 2 Millionen ausländische Kreative. Vorstandsvorsitzender der Gema ist Dr. Harald Heker. Foto: GEMA
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Die Gema bietet Monats-, Vierteljahres- und Jahresverträge an. Es ist allerdings günstiger, CDs abzuspielen, als einen Radiosender im Hintergrund laufen zu lassen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auch ein Fernsehprogramm im Verkaufsraum zu zeigen ist Gema-pflichtig, ebenso wie die Verwendung von Musikstücken in Telefonwarteschleifen. Foto: Elke Hinkelbein
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Laut BGH-Urteil dürfen Zahnärzte ihre Patienten bei der Behandlung mit leiser Hintergrundmusik auch ohne GEMA-Abgabe beruhigen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Ließ ein Zahnarzt bei der Behandlung einen Radiosender laufen, musste er bisher Gema-Gebühren bezahlen. Foto: DAK
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Hörfunksendungen in Arztpraxen zu spielen sei im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts und damit auch nicht vergütungspflichtig, urteilte der BGH. Das gilt aber nicht für Apotheken. Foto: Tim Caspary/pixelio.de
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Die Richter entschieden daher zugunsten eines Düsseldorfer Zahnarztes, der sich mit der Gema – der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte – gestritten hatte. Foto: Elke Hinkelbein
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Der Zahnarzt ließ in seinem Wartezimmer einen Radiosender im Hintergrund laufen. Foto: Elke Hinkelbein
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Seit 2003 hatte er dafür einen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft. Foto: TiM Caspary/ pixelio.de
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Den kündigte er im Dezember 2012 jedoch und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Gema hat den Arzt mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Wenn Kunden im Verkaufsraum der Apotheke mit Hintergrundmusik begrüßt werden sollen, ist es mit dem Kauf von CDs und einer Stereoanlage noch nicht getan: Für das öffentliche Abspielen von Musikstücken müssen Apotheken zusätzlich Gema-Gebühren zahlen, die den Urhebern der Werke zukommen.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) vertritt mehr als 65.000 deutsche Musikschaffende und etwa 2 Millionen ausländische Kreative: Dazu zählen Komponisten, Textdichter, Musikverleger und nach deren Tod ihre Erben. Schon 1903 übernahm eine Vorläuferorganisation der Gema für ihre Mitglieder Lizenzvergaben und sammelt über Tarifverträge von Musiknutzern Tantiemen ein.
Da Apotheken ein öffentlicher Raum sind, wird ein Gema-Beitrag fällig, wenn dort Musik abgespielt wird. Es gilt der Tarif für Einzelhandelsgeschäfte, unter den bislang auch Arztpraxen fielen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entschieden, dass die Wiedergabe in Wartezimmern nicht öffentlich und daher auch nicht Gema-pflichtig sei.
Der BGH hat sich damit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen italienischen Fall angeschlossen. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts zeichne sich demnach dadurch aus, dass ein Werk gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vieler Personen abgespielt werd
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