Messgeräte

Geldstrafe für verspätetes Eichen Julia Pradel, 02.02.2016 14:29 Uhr

Berlin - 

Apothekerin Helma Gröschel aus dem rheinland-pfälzischen Herxheim hat einen Monat lang mit einer ungeeichten Waage gearbeitet. Sie muss nun eine Geldstrafe an das Eichamt zahlen. Früher hatte das Amt meist selbst Termine ausgemacht – darauf hatte sich Gröschel auch diesmal verlassen.

Seit Anfang 2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG). Darin ist geregelt, dass Verwender von Geräten die Eichung beantragen müssen. Das war auch früher schon der Fall. Allerdings haben viele Eichämter an den Termin erinnert oder die Apotheken direkt angefahren. Inzwischen könnten die Eichämter nicht mehr einfach Termine festlegen, an denen ein Mitarbeiter in der Apotheke vorbei komme, heißt es bei der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME). Sie könnten einem Unternehmen höchstens noch nahe legen, einen Termin zu beantragen.

Einzelne Ämter erinnern die Apotheken trotzdem weiterhin an die anstehenden Eichtermine – als Service und als Instrument der Kundenbindung. Doch andere sparen sich die Mühe. So wie das für Gröschels Alte Apotheke zuständige Eichamt.

Die Eichung für ihre Rezepturwaage war Ende Dezember ausgelaufen. Bei einer Routinekontrolle im Januar fiel das auf. Gröschel beantragte sofort die Nacheichung – aber zu spät. Sie muss nun eine Strafe zahlen. Wie hoch die ausfallen werde, habe der Beamte noch nicht gewusst. „Immerhin, es ist strafmindernd, dass wir uns selbst gemeldet haben“, sagt Gröschel.

Ob Strafen ausgesprochen werden oder nicht, liegt laut AGME im Ermessen der Behörde. Allerdings wurden mit der Neufassung des MessEG auch die Strafen für die Verwendung eines ungeeichten Geräts verschärft: Wurde früher meist eine Karenzzeit von bis zu drei Monaten gewährt, liegt nun ab dem ersten Tag eine Ordnungswidrigkeit vor.

Theoretisch sieht das MessEG für die Verwendung eines ungeeichten Geräts Strafen von bis zu 50.000 Euro vor. In der Regel liegen sie einem Sprecher des rheinland-pfälzischen Landesamtes für Mess- und Eichwesen aber deutlich darunter. Die Höhe hänge vom jeweiligen Einzelfall ab, also zum Beispiel davon, ob der Apotheker Kenntnis davon hatte, dass die Eichfrist bereits abgelaufen war, oder ob es sich um eine Fahrlässigkeit gehandelt habe.

Im Gegenzug wurden Erleichterungen für die Verwender eingeführt: Beantragt man die Eichung bis spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist, gilt das Messgerät weiterhin als geeicht – auch wenn die behördliche Überprüfung bis dahin nicht stattgefunden hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, beantragt also gleich nach der Eichung den neuen Termin.

Meldet man die Eichung zu spät an, kann die Behörde ein Auge zudrücken – wenn die Mitarbeiter es nicht schaffen, rechtzeitig vorbei zu kommen. In diesem Fall darf das Eichamt die weitere Verwendung des ungeeichten Geräts erlauben. Es ist dann verpflichtet, die Eichung unverzüglich vorzunehmen.

Nicht nur das MessEG wurde im vergangenen Jahr überarbeitet, sondern auch die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV). Die Gebühren für die Prüfung wurden damit deutlich erhöht: Am signifikantesten sind laut Apothekerkammer Berlin die Erhöhungen für Feingewichte bis 50 Gramm von 8,50 auf 28 Euro und für Präzisionswaagen bis 5 Kilogramm von 45 auf 103 Euro.

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regelt die Pflichten der Verwender vor und bei der Eichung. Außerdem werden Eichscheine künftig nur dann ausgestellt, wenn dies spätestens bei der Durchführung der Eichung beantragt wird. Eine Änderung gibt es auch bei den Siegeln. Auf diesen wird künftig nicht mehr der Ablauf der Eichfrist angegeben, sondern der Beginn – also in der Regel das Jahr der Eichung. Optional kann das Ende der Frist auf einer Hinweismarke vermerkt werden.

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