Markenrechtsstreit

Malteser dulden Malteser-Apotheke nicht Alexander Müller, 14.02.2017 15:11 Uhr

Berlin - 

Ob „Oliven“, „Rialto“ oder „Pharao“ – es gibt ausgefallene Apothekennamen. Gar nicht so selten ist dagegen der Name Malteser-Apotheke: Etwa zwei Dutzend Apotheken führen ihn. Ob sich diese in Anlehnung an den Malteserorden (Johanniter) oder der Hunderasse so nennen, ist im Einzelfall nicht bekannt. Allzu große Ähnlichkeit mit der Organisation der Malteser sollten sie aber nicht haben – sonst droht Ärger vor dem Bundespatentamt, wie die Apothekerfamilie Kuchler erfahren musste.

Georg Kuchler und sein Sohn Andreas betreiben als OHG die Malteser Apotheke Wittlaer in Düsseldorf sowie in Duisburg die Malteser Apotheke Hbf und die Malteser Apotheke Meiderich. Alle drei Standorte firmieren unter einem gemeinsamen Logo, bestehend aus „Malteser Apotheke“, dem Nachnamen Kuchler zwischen diesen beiden Wörtern und einem achtspitzigen weißen Kreuz auf roten Grund – dem „Malteserkreuz“. Darunter findet sich noch der Schriftzug „Alles Gute zur Gesundheit“.

Diese Wort-/Bildmarke haben die Kuchlers im Oktober 2009 angemeldet, im Januar 2010 wurde sie in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, im Februar veröffentlicht. Das gefiel dem katholischen Malteserorden überhaupt nicht: Im Mai wurde Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt.

Die Markenstelle des Patentamtes entschied im Dezember 2013 zugunsten der Apotheker. Doch die Malteser legten Beschwerde gegen die Entscheidung ein – mit Erfolg: Das Bundespatentgericht beschloss am 6. Februar dieses Jahres die Löschung der Apothekenmarke.

Gestritten wurde vor allem über die Verwendung des charakteristischen Kreuzes. Das Markenamt hatte noch einen ausreichenden Abstand zu den vom Malteserorden eingetragenen Marken gesehen. Denn die Apotheker stellen das achtspitzige Kreuz in einem Kreis dar, während das Malteser-Logo ein Schild ziert.

Das Kreuz selbst sei zudem ein „typisches Element der mittelalterlichen Ornamentik“ und werde als „häufig verwendetes Symbol christlicher Nächstenliebe wahrgenommen“. Der Begriff Malteser bezeichne sowohl die Mitglieder des gleichnamigen Ordens als auch eine Hunderasse. Eine Verwechslungsgefahr sah die Markenstelle nicht, zumal es eine Vielzahl von Malteser-Apotheken gebe.

Die Malteser machten in ihrer Beschwerde die „überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft“ des eigenen Logos geltend. Andere Malteser-Apotheken würden aus unterschiedlichen Gründen geduldet. Es handele sich hierbei um teils historisch bedingte Benutzungen, die schon sehr lange zurückreichten, aber lokal begrenzt seien.

Die Anmeldung einer Marke durch eine Apotheke sei dagegen von ganz anderer Qualität. Der Malteser-Apotheke Kuchler gehe es ersichtlich darum, unter ihrer Marke eine bundesweite Betätigung zu entfalten, sie es als Versandapotheke oder mit Filialen in mehreren Städten. Dabei hätten die Apotheken keinerlei historische Berechtigung, auf diese Weise von der Bekanntheit der Malteser zu profitieren.

Kuchlers hielten dagegen, die Kennzeichnungskraft der Marke Malteser sei durch eine beträchtliche Zahl tolerierter Nutzungen erheblich geschwächt. In jeder größeren Stadt gebe es eine Malteser-Apotheke. Auch die älteste Apotheke der Kuchlers führe den Namen seit 1980, 14 Jahre oder länger vor Eintragung der von den Maltesern geschützten Marken. Allein der Name der Apotheker im Schriftzug verhindere zudem eine Verwechslungsgefahr.

Das Bundespatentgericht gab den Maltesern recht. Die Apotheke nutze in unlauterer Weise die Wertschätzung der anderen Marke. Zudem besteht laut Beschluss in mehreren Warenklassen die Gefahr von Verwechslungen. So bestehe etwa Ähnlichkeit zwischen der von den Apothekern beanspruchten Klasse „Dienstleistungen eines Apothekers, Zubereitungen von Rezepturen in Apotheken“ und den vom Malteserpatent erfassten „pharmazeutischen Erzeugnissen“.

Zwar unterliege das Wortbestandteil Malteser in einer gewissen Schwächung, „Da beschreibende Anklänge im Hinblick auf die Einwohner Maltas bestehen“, entscheidend ist aus Sicht des Gerichts aber der Gesamteindruck. Prägend im Logo der Apotheke sei das Wort Malteser mit dem Malteserkreuz, zumal dieses „in ersichtlicher Anlehnung an das ®-Symbol in einen Kreis gefasst und hochgestellt ist und so die genannte Kombination als den eigentlichen ‚Markenkern‘ besonders hervorhebt“, heißt es im Beschluss. Die anderen Bestandteile „Apotheke“ und „Kuchler“ sowie der Claim „Alles Gute zur Gesundheit“ seien dagegen kennzeichnungsschwach.

Bei der Wort-/Bildmarke Malteser mit dem vorgestellten charakteristischen Kreuz sei offenkundig eine bekannte Marke, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Rettung- und Sanitätsdienste sowie der „Ersten Hilfe“ umfassend benutzt werden und „omnipräsent“ sei.

Für die Malteser-Apotheken der Familie Kuchler hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts keine allzu ernsten Konsequenzen. Zwar können sie ihre Marke nicht schützen lassen, umbenennen müssen sie ihre Apotheken aber auch nicht.