Corona-Krise

Kurzarbeit: Was heißt das? Nadine Tröbitscher, 26.03.2020 10:45 Uhr

Manche Apotheken sind während der Coronakrise überlastet, andere wiederum haben mit massiven Einbrüchen des Geschäfts zu kämpfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die meisten Apotheken brauchen in dieser Phase jeden Mitarbeiter, den sie kriegen können – und vermutlich wird der Bedarf noch steigen. Auf der anderen Seite herrscht in Center-, Bahnhofs- und Flughafenapotheken gähnende Leere. Hier droht den Angestellten womöglich sogar Kurzarbeit. Was bedeutet das?

Nach § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist ein erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall Voraussetzung für Kurzarbeitergeld. Eigentlich sollte Kurzarbeit in den Apotheken kein Thema sein. Doch weil Inhaber das Team in Schichten einteilen, kommen Mitarbeiter mitunter nicht auf die vereinbarte Arbeitszeit. Es könnten Minusstunden entstehen.

Wird auf Schichtbetrieb umgestellt, sollten sich Mitarbeiter bemühen, diesen anzunehmen. Allerdings gibt es Regeln. „Bei einem Jahresarbeitszeitkonto darf die Arbeitszeit zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren“, teilt die Adexa mit. Wer kein Jahresarbeitskonto vertraglich vereinbart hat, dem dürften eigentlich keine Minusstunden geschrieben werden. „Wenn (zum Beispiel in den arbeitsfreien Schichten) weniger gearbeitet wird, als im Vertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber die vereinbarte Wochenarbeitszeit gutschreiben“, so die Adexa. Außerdem müssten familiäre Verpflichtungen der Angestellten bei der Planung berücksichtigt werden. „Wer kleine Kinder zu Hause hat oder Angehörige pflegt, darf nur eingeschränkt herangezogen werden.“

„Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist allerdings etwas fraglich, weil das Arbeitsaufkommen ja mindestens gleichgeblieben, wenn nicht sogar gestiegen ist“, schreibt die Adexa. Würden jedoch die Öffnungszeiten verkürzt, wie es beispielsweise in Berlin und Hessen möglich ist, könnte aus Sicht der Apothekengewerkschaft tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, trifft die Bundesagentur für Arbeit, bei der der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen muss.

Wird die Arbeitszeit reduziert, müssen zuerst Überstunden abgebaut werden. Wird mit Kurzarbeitergeld gearbeitet, erhalten die Mitarbeiter zwar ein reduziertes Gehalt, allerdings fallen auch keine Minusstunden mehr an.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und dies innerhalb von drei Monaten der Agentur für Arbeit melden. Den dadurch auftretenden Verdienstausfall der Mitarbeiter soll das Kurzarbeitergeld zumindest teilweise ausgleichen und gleichzeitig den Arbeitsplatz erhalten.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, richtet sich nach dem persönlichen finanziellen Verlust nach der Zahlung von Steuern. Grundsätzlich werden laut Agentur für Arbeit rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (Differenz normaler Lohn und gekürztes Gehalt) bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Wichtig: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, kann von der Agentur für Arbeit in dieser Zeit andere zumutbare Beschäftigungsangebote unterbreitet bekommen. Der Verdienst dieses Arbeitsverhältnises verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend.

Kurzarbeitergeld kann höchstens über einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogen und kann unterbrochen werden.