Was die Kasse nach wie vor nicht durchgehen lässt, ist die ausschließliche Verwendung der Sonder-PZN. Das hatte die Kasse so auch angekündigt: „Nur die Sonder-PZN allein ist nicht ausreichend“, sagte ein Sprecher im Dezember. Ganz logisch ist das nicht, da die mittlerweile akzeptierte Form der Begründung keinerlei weitere Informationen enthält: Der Apotheker macht pharmazeutische Bedenken geltend.
In einem aktuellen Fall hatte der Arzt Cefuroxim für eine Behandlungsdauer von sieben Tagen verordnet. In der Packung des DAK-Rabattpartners sind aber nur zwölf Tabletten enthalten – diese reicht also nur für sechs Tage. Der Apotheker druckte die Sonder-PZN auf und gab eine größere Packung ab. Jetzt erhielt er die Retaxation. Sein Einspruch blieb erfolglos, auch der eingeschaltete Hessische Apothekerverband (HAV) konnte die DAK nicht umstimmen.
In dem Bescheid der Kasse heißt es: „Die Bedenken sind entsprechend des jeweiligen Sachverhalts auszuformulieren (z.B. Unverträglichkeit, Compliance usw.) Nur so sind die tatsächlichen Beweggründe für die Nichtabgabe des rabattierten Arzneimittels nachvollziehbar.“ Die Dokumentation habe zum Zeitpunkt der Abgabe zu erfolgen, eine spätere Heilung sei nicht möglich, teilte die Kasse dem Apotheker mit.
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