NNF-Sammelbeleg

Impfzertifikate: So wird abgerechnet

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Berlin -

Am dritten der Tag der Ausstellung digitaler Impfzertifikate folgt nun auch die Erklärung, wie die Apotheken an ihr Geld kommen. Dadurch werden auch einige Detailfragen geklärt: Wie wird beispielsweise unterschieden, ob ich für ein Zertifikat 6 oder 18 Euro erhalte? Weiter offen bleibt hingegen die Frage, wie zuverlässig der kontinuierlich durchlaufende Zähler im Portal ist. Eine Übersicht zum Download gibt es hier

Viele Apotheken waren sich bisher nicht sicher, ob sie bei einem Impfpass mit Erst- und Zweitimpfung beide einzeln eingeben müssen – die Logik gebietet schließlich, dass einer Zweit- eine Erstimpfung vorangegangen ist. Doch die Abda schafft Klarheit: „Für jede Schutzimpfung ist ein gesondertes Impfzertifikat auszustellen. Ein solches Zertifikat darf keine Daten aus zuvor ausgestellten Zertifikaten enthalten“, heißt es im Mittwochmittag veröffentlichten Leitfaden zur Abrechnung. Die darin veröffentlichten Details zum Abrechnungsverfahren sind nach Abda-Angaben bereits mit den Softwarehäusern, den Rechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgestimmt.

Doch wie viele Zertifikate kann eine Apotheke nun zum Monatsende abrechnen? Der Zähler im Portal scheint da keine gute Quelle zu sein: Zahlreiche Apotheken berichten, dass er immer weiterläuft – auch bei abgebrochenen Vorgängen und fehlerhaften Zertifikaten. Offensichtlich ist der Zähler aber ohnehin nur ein unverbindlicher Richtwert – wie viele Zertifikate tatsächlich ausgestellt wurden, wird demnach im Hintergrund erfasst und dabei auch nach Vergütungsstufe differenziert.

Wie viele Zertifikate aber tatsächlich gezählt wurden, erfahren die Apotheken laut Leitfaden frühestens Ende des Monats: „Die Apotheke ruft die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten Covid-19-Impfzertifikate über das Modul ‚Digitales Impfzertifikat‘ im Apothekenportal ab“, so die Abda. Die Abrechnungsfunktion im Modul werde jedoch erst Ende Juni freigeschaltet.

Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten Impfzertifikate muss die Apotheke dann einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Impfzertifikate erstellen, der die Anzahl der Impfzertifikate jeweils für Erst- und Zweitimpfungen sowie die Summe des Erstattungsbetrags enthält. Als Sammelbeleg muss sie den „Sonderbeleg Nacht-und Notdienstfonds des DAV“ nutzen und ihn zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Rechenzentrum einreichen. Das wiederum rechnet ihn gegenüber dem BAS ab und archiviert die Belege bis 31. Dezember 2024.

Der Sonderbeleg ist dann wie folgt auszufüllen:

  • Die Apotheke streicht die Felder „Empfänger“, „Fonds-IK“ und das Feld unter der Fonds-IK durch. Danach trägt sie in den Verordnungsteil den Text „Impfzertifikate“ ein.
  • In die Felder im Abgabeteil kommen dann folgende Angaben:
    • Feld „Apotheken-Nummer / IK“: Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke
    • Feld „Summe“: Gesamtbrutto der ausgestellten Impfzertifikate in Euro
    • Feld „Sonderkennzeichen“: 06461469 (die Sonder-PZN für das Impfzertifikat I) oder 06461475 (die Sonder-PZN für das Impfzertifikat II)
      Wichtig: Unter Impfzertifikat I fallen dabie alle Erstzertifikate sowie Zweitzertifikate die nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden. Unter Impfzertifikat II fallen Zweitzertifikate die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden.
    • Feld „Faktor“: die Anzahl der ausgestellten Impfzertifikate, die maximal 4-stellig sein darf. Stellt eine Apotheke mehr als Zertifikate aus, muss sie die auf mehrere Sammelbelege mit maximal 9999 Zertifikaten aufteilen.
    • Feld „Anzahl“: die Summe des Erstattungsbetrags der ausgestellten Impfzertifikate in Cent
    • Feld „Abgabemonat Ende“: der letzte Kalendertag des Abgabemonats

Zum Schluss stempelt die Apotheke den Sammelbeleg ab und bestätigt mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.

Eine Übersicht zum Download gibt es hier.

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