Erweiterung der Abda-Handlungshilfe

Impfzertifikate für Impfungen aus dem Ausland Alexandra Negt, 21.06.2021 15:05 Uhr

Apotheken können auch für Impfungen aus dem Ausland ein digitales Impfzertifikat ausstellen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Auch Personen, die im Ausland geimpft wurden, können sich in Deutschland in der Apotheke ein digitales Impfzertifikat ausstellen lassen. Das gelte sowohl für EU-Mitgliedsstaaten, als auch für Drittstaaten.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert darüber, dass Apotheken auch digitale Impfzertifikate für Impfungen ausstellen dürfen, die im Ausland vorgenommen wurden. Dies gelte nicht nur für Impfungen in EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für Impfungen, die in Drittstaaten durchgeführt wurden. Dann muss die Apotheke jedoch prüfen, ob es sich um einen in der EU-zugelassenen Impfstoff handelt. Die Abda hat ihren Leitfaden entsprechend angepasst.

Somit dürfen nur Immunisierungen mit Comirnaty (Biontech), Vaxevria (AstraZeneca), Covid-19 Vaccine Janssen und Covid-19 Vaccine Moderna nachgetragen werden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte in der vergangenen Woche erklärt, dass er bei anderen Impfstoffe noch auf eine EU-weite Regelung hoffe, Deutschland aber notfalls selbst einen Katalog erstellen werde.

Die Apotheke wird angehalten, die Impfdokumente in diesen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen. Der Kunde/die Kundin muss einen vollständigen und authentischen Impfnachweis vorlegen. Anspruchsberechtigt sind nur die in §1 Abs. 1 CoronaImpfV definierten Personen. Hierzu gehören:

  • Personen, die in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
  • Personen, die in Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind. Beispiele sind Pflege-, Alten- und sonstige Betreuungseinrichtungen.
  • Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen. Beispiele sind Mitglieder von Verfassungsorganen, Unternehmen der kritischen Infrastruktur und Transport- und Verkehrswesen.

Darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass der Kunde/die Kundin in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde und daher dort kein Zertifikat ausgestellt werden kann.

Die Möglichkeit der QR-Code-Generierung für Kund:innen, die in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten geimpft wurden, wird durch eine EU-Verordnung möglich, die am 1. Juli in Kraft tritt. Die Abda informiert: „Die Ausstellung entsprechender Zertifikate ist bereits vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2021 möglich.“ Als Beispiel für diese Personengruppe werden US-Soldaten genannt.