Teilnahme an Modellprojekten

Impfen in Apotheken: Vorher Versicherung checken!

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Berlin -

Ein kurzer Piekser und fertig ist die Impfung: So einfach wie für Patienten gestalten sich Grippeschutzimpfungen für Apotheker natürlich nicht. Viel ist zu beachten, denn zumindest theoretisch kann auch einiges schiefgehen. Bisher war der Eingriff in die Unversehrtheit des Patienten nicht Teil des apothekerlichen Berufsbildes. Deshalb stellt sich für die Pharmazeuten – zunächst nur die Teilnehmer von Modellprojekten – eine Frage: Was ist mit meiner Versicherung? Zahlt die, wenn etwas schiefgeht? Die Versicherungsvermittler Michael Jeinsen und Apotheken-Haftpflichtexperte Michael Pfeiffer von der PharmAssec Apotheken Assecuranz bringen etwas Licht ins Dunkel und geben Tipps, wie Apotheker auf Nummer sicher gehen können.

Impfungen sind keine apothekenübliche Tätigkeit – das gilt jedoch nur im umgangssprachlichen Sinne, wie Jeinsen und Pfeifer erklären. Denn mit dem Masernschutzgesetz wurde die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Modellprojekten gelegt und im Kammerbezirk Nordrhein läuft das erste davon schon an. „Es ist im Rahmen dieser Modellprojekte für Apotheken offiziell erlaubt, zu impfen. Ob das schon ad nominem in der Berufsordnung steht, nur aus dem Sinngehalt oder – wie hier – aus modellprojektbezogenen Sonderanweisungen hervorgeht, ist letztlich nicht ausschlaggebend“, erklärt Jeinsen. Das heißt: Sobald Apotheken es dürfen – gar sollen – ist das Impfen auch eine betriebsübliche Tätigkeit.

„Als nunmehr betriebsübliches Risiko besteht grundsätzlich auf jeden Fall Versicherungsschutz. Auch wenn dazu in den jeweiligen Versicherungsscheinen oder Versicherungsbedingungen momentan noch nichts zu finden sein dürfte, da es sich um ein für Apotheken neues und je nach Ausgang des Modellprojekts möglicherweise auch vorübergehendes Risiko handelt“, hakt Pfeifer ein. Denn letztendlich seien es die Aufsichtsbehörden und Standesvertretungen, die das Sagen haben. „Wenn eine Aufsichtsbehörde vom Pharmazierat bis zur BAK sagt, dass Apotheken zum Beispiel Hämophilie-Produkte abgeben dürfen oder müssen, das E-Rezept testen oder eben impfen sollen, dann ist das automatische eine versicherte apothekenübliche Tätigkeit“, so Jeinsen. Das beziehe sich jedoch nur auf die jeweilige Region: Der Versicherungsschutz gilt nur für den Kammerbezirk, in dem ein Modellprojekt durchgeführt wird. Wenn das Modellprojekt endet, endet auch der Versicherungsschutz.

Also alles in Ordnung? Keinen Gedanken an Policen verschwenden und einfach losimpfen? Eine Rückmeldung an den Versicherer ist auf jeden Fall ratsam, mindestens um sicherzugehen, dass er die Tätigkeitserweiterung auch wirklich als betriebsüblich ansieht. „Ist dies der Fall, wäre dem Grunde nach gar keine Anzeige erforderlich, da praktisch alle nach dem jeweiligen Landesrecht bestehenden Berufsordnungen entsprechend erweitert wurden und die Impfungen dadurch als betriebsübliches Risiko gelten“, sagt Pfeifer. Dennoch, wendet Jeinsen ein, sollte man sichergehen: „Auf jeden Fall empfehle ich allen Apothekern, ihre sie betreuenden Versicherungsvermittler über den neuen Sachverhalt zu informieren. Man sollte nicht erwarten, dass der Versicherungsbranche diese neue Aufgabe bekannt ist.“

Und man sollte sich gegenüber der eigenen Versicherung rückversichern. „Meine dringlichste Empfehlung ist: Egal bei wem man versichert ist, die Versicherung zu informieren und sich schriftlich geben zu lassen, dass Impfen im Rahmen der Betriebshaftpflicht eingeschlossen ist“, so Jeinsen. Dazu sollte man sich aber am besten nicht an die Versicherung selbst wenden, sondern an den Vermittler, und dessen schriftliche Bestätigung dann sorgsam aufbewahren – für den Fall, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlen will. Denn in dem Falle handelt es sich um einen nachweislichen Beratungsfehler. „Dann haftet entweder die Versicherung bei einem angestellten Vermittler oder bei einem freien Vermittler dessen Vermögensschadenshaftpflicht“, so Jeinsen.

Und was ist, wenn die Versicherung eine solche Bestätigung nicht herausrückt oder eine zusätzliche Deckung vereinbaren will? Welche Kosten sind dann angemessen? „Klare Antwort: beitragsfrei mitversichert – keine zusätzlichen Kosten“, sagt Pfeifer. Als betriebsübliches Risiko bestehe dafür automatisch Versicherungsschutz, für das eigentlich kein Zuschlag verlangt werden dürfte, erläutert Jeinsen. Inwieweit sich der allgemeine Haftpflichtbeitrag für Apotheken durch diese Tätigkeitserweiterung ändert, lasse sich wiederum vermutlich erst nach Jahren beurteilen, wenn entsprechende Erfahrungen vorliegen, ob und wie sich der Schadenverlauf dadurch verändert.

Auch Jeinsen findet aber eine kurze Antwort, die erklärt, warum es passieren könnte, dass die Versicherung sich weigert: „Wenn man diese Bestätigung nicht bekommt, hat man eindeutig die falsche Police.“ Denn auch hier gebe es wieder sehr viel zu beachten und vor allem würden viele Fehler gemacht. „Dazu müssen die Apotheker wissen, dass Police nicht gleich Police ist. Sonst haben sie zwar eine Heilberufler-Police und fallen am Ende doch hintern runter, weil die auf die Ärzte zugeschnitten ist.“ Es sei unendlich wichtig, dass sich in der Police die Apothekenbetriebsordnung wiederfindet und idealerweise im Zweifel sogar dem Versicherungsrecht vorangeht, „sonst hat man grundsätzlich und generell Schwierigkeiten“.

Die gute Nachricht: Sich darüber klar zu werden, ist laut Jeinsen gar nicht so kompliziert. „Das kann jeder Apotheker einfach prüfen: Hat er eine Police unterzeichnet, die nur er als Inhaber der Apotheke zeichnen kann oder eine, die auch anderen Branchen oder Berufen offensteht.“ Denn die allermeisten Policen seien nicht für Heilberufler und noch viele mehr ausdrücklich nicht für Apotheken gemacht. „Der Grund ist absolut einfach: Wenn Versicherer Policen entwickeln, dann immer mit dem Ziel, möglichst viele davon zu verkaufen.“ Deshalb gebe es am Markt viele Policen für den Handel- und Handwerksbereich, die sich zusätzlich für den Heilbereich mit entsprechenden Standard-Zusatzbedingungen modular erweitern lassen. Signifikant weniger gebe es schon speziell für den Bereich der Heilberufe – und das seien in der Regel Ärzte-Policen. „Apotheker sind hier dann nur unbedeutender Beifang – man findet also die Vorgaben der Apotthekenbetriebsordnung in den Policen nicht wieder – also keine Rechtsverbindlichkeit, sondern meist nur konkludenter Einschluss. Selbst bei diesen Policen sollten Apothekeninhaber also nicht nur wegen Impfungen nachfragen, sondern auch wegen Defektur-Deckung, Transportversicherungen, Retax-Schutz, Medikamentenkühlschrank, NIR-Spektrometer, Fehlabgebe von Kontrazeptiva und dergleichen apothekenspezifische Risiken mehr“, rät Jeinsen.

Jeder Apotheker sollte demzufolge eine solche Police haben, die ausschließlich für Apotheker ist. Denn dann wisse er, dass diese Police die versicherungsrelevanten Teile des Apothekenrechts eins zu eins abbildet. „Solche Policen, in der insbesondere die Apothekenbetriebsordnung rechtsverbindlich hinterlegt sind, sind nicht teurer als andere Heilberufler-Policen“, so Jeinsen. „Wer bisher noch keine Police hat, die in jedem das Apothekenrecht betreffenden Schadenfall, diesem rechtsverbindlich Vorrang einräumt und/oder in dem die Voten der Pharmazieräte oder Amtsapotheker im Rahmen des Gutachterverfahrens nicht dem Versicherungsrecht vorgehen, der sollte spätestens mit Blick auf Corona und das E-Rezept seine aktuelle Versicherungssituation kontrollieren und – das ist angesichts dessen absolut zu empfehlen – auch optimieren lassen.“

Eine weitere Besonderheit ist das Thema gekühlte Lagerung von Impfstoffen. „Auch hier ist eine Anfrage beim Versicherer hochgradig anzuraten, denn jeder Inhaber sollte die aktuell versicherten Summen in DIN- und Nicht-Din-Kühlschränken unbedingt vor dem ersten Schaden kennen, weil Kühlgutschäden zu den drei häufigsten der teuren Schäden in Apotheken gehören“, sagt Jeinsen. Dadurch seien regelmäßig Summen zwischen 20.000 und 50.000 Euro betroffen. Seit in Apotheken Hämophilie-Präparate abgegeben werden, könne die Schadensumme auch schnell in Richtung 70.000 Euro gehen. „Deshalb haben die reinen Apothekenpolicen natürlich auch dieses Thema bereits vor dem ersten September aufgegriffen und einige haben seitdem die versicherte Summe im Medikamentenkühlschränken entsprechend erhöht.“ Wichtig sei dabei auch, dass nicht jedes Gerät, das der Fachhandel als Medikamentenkühlschrank anbietet, auch im Versicherungssinne ein solcher ist. Apotheker sollten deshalb darauf achten, dass das gekaufte Gerät die gültige Norm DIN58345 erfüllt – dann sei die versicherungsgerechte Kühlgutlagerung auf jeden Fall gegeben.

 

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