Arzneiverschreibungsverordnung

Arztstempel: Jetzt wird geheilt Nadine Tröbitscher, 12.10.2016 13:22 Uhr

Berlin - 

Fehlende Angaben des Arztes auf dem Rezept können Apotheker ab sofort nachtragen. Mit der Zustimmung des Bundesrats war der Weg frei für die Novellierung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass der Apotheker den Arzt wirklich kennt.

Seit Juli 2015 müssen Vorname und Telefonnummer des Arztes auf dem Rezept vermerkt sein, um eine Kontaktaufnahme bei Rückfragen zur Verordnung zu gewährleisten. Selbst wenn dem Apotheker die Daten bekannt waren, mussten sie bislang vor der Änderung Rücksprache halten. Zwar starteten viele Kassen mit einer Friedenspflicht, doch zahlreiche Rezepte drehten eine Extrarunde. Im schlimmsten Fall musste der Patient ein neues Rezept besorgen.

In der Pflicht, die Daten zu verifizieren, ist nun der Apotheker. Zweifelsfrei sind die Daten bekannt, wenn der Arzt in der Nähe der Apotheke ist und häufig Verschreibungen eingelöst werden. Auch eine Belieferung des Sprechstundenbedarfs liefert die fehlenden Angaben. Rezepte können direkt nach der Vervollständigung, ohne Extrawege über Post oder Botengänge, in die Rezeptabrechnung gegeben werden.

„Mit der Regelung wird der Apothekerschaft auch die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nachgetragen wurden", heißt es zur Begründung.

Außerdem entlässt die AMVV-Novelle Nasensprays mit Mometason und Fluticason zur symptomatischen nasalen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis aus der Rezeptpflicht. Voraussetzung ist, dass die Erstdiagnose durch einen Arzt gestellt wurde. Außerdem sind die Anwendung auf Erwachsene und die Tagesdosis auf jeweils 200 µg beschränkt.

Eine Änderung gibt es außerdem bei Beclometason. Der Wirkstoff ist in Packungsgrößen mit bis zu 5,5 mg Beclometasondipropionat bereits seit 1997 rezeptfrei für die Behandlung von Patienten ab dem 12. Lebensjahr zur „Kurzzeitbehandlung von Heuschnupfen (saisonale allergische Rhinitis)“. Heißt die Indikation „Vorbeugung und Behandlung der saisonalen und perennialen allergischen Rhinitis“, ist das Rhinologikum selbst bei gleicher Wirkstärke verschreibungspflichtig.

Im Zuge der Harmonisierung wird die Position hinsichtlich Indikation und Altersgrenze entsprechend der bei den anderen beiden Corticoiden angepasst. Auch die ärztliche Erstdiagnose ist Pflicht; die Tagesdosis wird auf 400 µg beschränkt.