Apotheken müssen Preise nicht korrigieren

Großhandelspauschalen: Rechenzentren korrigieren Rezepte Carolin Ciulli, 04.06.2021 14:07 Uhr

Neue Großhandelspreise: Die Rechenzentren korrigieren die Vergütungspauschalen mit Abgabedatum Juni bei der Verarbeitung automatisch. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Preisanpassung der Großhandelsvergütung bei der Impfstoffversorgung sorgt bei den Apotheken für Wirbel. Zwar wurde das Honorar rückwirkend weniger stark gekürzt als zunächst angekündigt. Abda und die Rechenzentren haben aber vereinbart, dass die Rezepte für den Monat Mai bei der Verarbeitung automatisch korrigiert werden. Die Sonderregelung gilt befristet.

Für die Abrechnung der Covid-19-Impfstoffe für Vertrags- und Privatärzt:innen tritt am Montag die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) in Kraft. Relevant für Apotheken ist dabei die Anpassung der Großhandelsvergütung. Die Lieferanten erhalten demnach rückwirkend ab dem 31. Mai und bis zum 30. Juni je abgegebene Durchstechflasche 8,60 Euro (netto) – statt wie bisher vorgesehen 6,55 Euro (netto) – zuzüglich 1,65 Euro (netto) für Impfbesteck und -zubehör.

Aufgrund der kurzfristigen Bekanntmachung der neuen CoronaImpfV konnten die neuen angepassten Preise im Monat Juni nicht rechtzeitig im Abda-Artikelstamm und damit in den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken hinterlegt werden, wie Apothekerkammer und -verband Nordrhein in einem gemeinsamen Rundschreiben informieren. Im Abda-Artikelstamm sind im Juni deshalb noch die bisher bekannten Vergütungspauschalen hinterlegt.

Die Abda und die Apothekenrechenzentren haben aber demnach vereinbart, dass die Rechenzentren die abgerechneten Großhandelshonorare mit Abgabedatum Juni bei der Verarbeitung automatisch korrigieren. „Damit ist sichergestellt, dass gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die angepassten (richtigen) Preise abgerechnet werden“, heißt es weiter.

Die Apotheke könne dadurch die Muster-16-Formulare im Zusammenhang mit der Abgabe von Covid-19-Impfstoffen an Vertragsärzte und Privatärzte mit den in der Warenwirtschaft hinterlegten Vergütungspauschen bedrucken, ohne die Preise manuell korrigieren zu müssen.

Dies gelte auch für Verordnungen von Vertragsärzten mit Abgabedatum 31. Mai, die mit den bisher bekannten Vergütungspauschalen bedruckt und bereits beim Apothekenrechenzentrum eingereicht wurden. Die Sanacorp hatte Apotheken zuvor darüber informiert, dass der Differenzbetrag von 2,05 Euro nachträglich in Rechnung gestellt wird. Ein Apotheker ließ die Rezepte daraufhin von seinem Rechenzentrum ändern.

Der Service der Rechenzentren gilt nur für Juni. Ab Juli werden die angepassten Preisberechnungen auch rückwirkend für den Monat Juni im Artikelstamm hinterlegt, sodass die Apotheken mit ihrem Warenwirtschaftssystem die neuen Preise berechnen können. Die Regelung gelte nicht für die Abrechnung von Impfstoffen für Betriebsärzt:innen, die ab dem 7. Juni ebenfalls von Apotheken beliefert werden.

Ab 1. Juli erhält der Großhandel je abgegebene Durchstechflasche 7,45 Euro (netto) – statt wie bisher vorgesehen 6,55 Euro (netto) – zuzüglich 1,65 Euro (netto) für Impfbesteck und –zubehör. Die Apotheke erhält im Zusammenhang mit der Abgabe von Covid-19-Impfstoffen an Vertrags- und Privatärzt:innen weiterhin eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche von 6,58 Euro (netto). Bei Betriebsärzt:innen gelten Staffelpreise je nach Menge pro Abnehmer.