Die Kasse akzeptierte diese Erklärung nicht und verwies auf die strengen Sicherheitsbestimmungen bei Lenalidomid-Verordnungen. Im Ablehnungsbescheid zitiert die Kasse fast ausschließlich aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) – inklusive des Hinweises, „dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird“. Bei dem Patienten handelte es sich um einen über 60-jährigen Mann.
Die Bestätigung des Arztes lehnte die Kasse ebenfalls ab: „Handschriftliche Ergänzungen der Apotheke oder später eingereichte Arztbestätigungen können nicht anerkannt werden“, heißt es in dem Schreiben.
Der Apotheker will die aus seiner Sicht ungerechte Retaxatation nicht hinnehmen. Er hat einen Anwalt eingeschaltet und will vor dem Sozialgericht gegen die DAK vorgehen.
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