Apotheken sollen aushelfen

FFP2-Masken: AOK verbockt Coupon-Versand APOTHEKE ADHOC, 26.02.2021 13:47 Uhr

Kein ersten Schein, dafür zweimal den zweiten: In Sachsen und Thüringen gab es massive Probleme beim Versand der FFP2-Coupons an Versicherte der AOK Plus. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In Sachsen und Thüringen warten zahlreiche Bezugsberechtigte bis heute auf ihre Berechtigungsscheine für kostenlose FFP2-Masken: Eine unbekannte Anzahl Versicherter der AOK Plus hat die nämlich nie erhalten. Doch weder die AOK Plus noch sonst jemand hat sie bisher informiert. Nun hat der Thüringer Apothekerverband seine Mitglieder angefragt: Die sollen den betroffenen Patienten sagen, dass sie ab kommender Woche zweimal den zweiten Schein abholen können. Verlierer sind damit neben den Versicherten vor allem die Apotheken – sie erhalten weniger Honorar.

„Jetzt stehen wir wieder vorn und müssen das den Leuten erklären“, klagt eine Apothekerin aus Thüringen, die nicht genannt werden möchte. Denn sie ist gleich in mehrfacher Weise betroffen: Nicht nur hat sie selbst mehrere Kunden, die bis heute auf ihre Scheine warten, sondern auch ihre eigenen Eltern – beide Jahrgang 1944 — sind davon betroffen. Und wie viele andere auch haben sie das nicht etwas proaktiv mitgeteilt bekommen, sondern erst auf Nachfrage bei ihrer Kasse. „Dort wurde ihnen dann gesagt, dass sie gar nicht auf der Liste für die Bezugsscheine standen. Wenn sie nicht nachgefragt hätten, hätte das auch bei der Kasse gar niemand mitbekommen und sie hätten ihre Coupons niemals erhalten.“

Dabei komme bei vielen Menschen erschwerend hinzu, dass ja von Beginn an kein fester Termin genannt wurde, bis zu dem sie die Scheine erhalten sollen. „Wir hatten schon öfter Kunden in der Apotheke, die gefragt haben. Aber wir wussten ja auch nicht mehr, deshalb haben wir sie immer vertröstet, dass die Coupons schon noch kommen werden.“ Manche warten also aus Unbedarftheit mutmaßlich endlos, wenn sie sich nicht selbst an ihre Kasse wenden. Die wiederum bestätigt auf Anfrage, dass es zu den Problemen beim Versand der Scheine gekommen ist: Rund 1,3 Millionen AOK-Versicherte in Thüringen und Sachsen haben demnach Anspruch, wie viele von ihnen ihre Scheine noch nicht erhalten haben, wisse jedoch auch die Kasse nicht. Man wolle aber jetzt aufholen: „Wir versenden die Gutscheine noch einmal schnell und unbürokratisch an die Kunden, die sich bei uns melden, weil sie die Coupons bisher nicht erhalten haben“, so eine Sprecherin.

Von fehlender Listung bezugsberechtigter Versicherter spricht die Kasse jedoch nicht. Schuld sei stattdessen der Versanddienstleister: Die von der Bundesdruckerei gelieferten Coupons „haben wir rechtzeitig über die Versanddienstleister in die Zustellung gegeben. Leider haben wohl dennoch nicht alle berechtigten Personen die Gutscheine erhalten“, so die Sprecherin. „Das ist auch für uns sehr unbefriedigend.“ Besonders unbefriedigend dürfte es vor allem für die Versicherten sein, die den ersten Schein noch nicht haben – denn der ist nur noch bis zum 28. Februar einlösbar. Die AOK sieht sich die Hände gebunden. „Leider können wir als Krankenkasse die Gültigkeit des Coupons, der am kommenden Wochenende abläuft, nicht verlängern. Der zweite ist bis Mitte April einlösbar.“ Allerdings: Gegenüber Kammern und Verbänden hat sie da offensichtlich anderen Angaben gemacht.

In einem Infoschreiben des Sächsischen Apothekerverbandes (SAV), das APOTHEKE ADHOC vorliegt, instruiert der seine Mitglieder nämlich, beim Erhalt der Scheine behilflich zu sein: Die Kasse habe „alle Briefe mit den Maskengutscheinen für die anspruchsberechtigten Versicherten bereits Mitte Januar dem Zusteller übergeben. Leider hat der Zusteller in Sachsen offenbar technische Probleme“, heißt es darin. Daher gebe es nunm die Möglichkeit für die anspruchsberechtigten Versicherten, sich die Gutscheine in einer AOK-Filiale persönlich abzuholen, wenn sie nicht warten wollen. Allerdings ist das nicht so einfach wie es im ersten Moment klingt – Stichwort Lockdown. „Nicht alle AOK Plus-Filialen sind coronabedingt vollständig geöffnet, sodass eine telefonische Terminvereinbarung mit der Filiale für die Abholung der Gutscheine sinnvoll beziehungsweise notwendig ist“, so der SAV. „Daher möchten wir Sie bitten, die betroffenen versicherten Personen auf Nachfrage an die zuständigen AOK PLUS-Filialen zu verweisen.“

Doch auch in Thüringen weicht die tatsächliche Vorgehensweise wohl von den Angaben der Kasse ab. Am Donnerstag informierte dort der Thüringer Apothekerverband (ThAV) seine Mitglieder mit einem Schreiben, das APOTHEKE ADHOC ebenfalls vorliegt. Demnach habe die Kasse „nach massiver Intervention durch den ThAV“ eingelenkt und verzichte nun auf den Nachversand der ersten Berechtigungsscheine. Stattdessen könnten die betroffenen Versicherten ab nächster Woche „als Ersatz für die nicht zugestellten Berechtigungsscheine“ zweimal den zweiten Berechtigungsschein in einer lokalen AOK-Filiale abholen. „Bitte verweisen Sie deshalb die Anspruchsberechtigten mit abgelaufenen oder fehlenden Berechtigungsscheinen an die regionalen Filialen der AOK Plus, damit diese dort ihre Coupons erhalten und in ihrer Apotheke einlösen können.“ Aus Sicht des ThAV stehe diese Vorgehensweise „im Einklang mit den Abrechnungsgrundlagen der Schutzmasken-Verordnung und kann von Ihnen mitgetragen werden.“

Im Sinne der Verordnung ist das vielleicht, die betroffene Apothekerin aus Thüringen verweist aber darauf, dass den Schaden mal wieder die Apotheken haben: Wären die Scheine pünktlich gekommen, hätten sie zumindest teilweise noch vor der Honorarkürzung abgerechnet werden können. So müssen nun Kunden komplett zu gekürztem Honorar bedient werden. „Aber wir sind wieder siejenigen, die vor den Kunden stehen und dann erklären und aushelfen müssen“, sagt sie. Eine Verlängerung der ersten Abgaberunde sei wiederum aus Sicht der Kassen nicht in Frage gekommen: Der GKV-Spitzenverband habe in der vergangenen Woche eine repräsentative Abfrage bei seinen Krankenkassen vorgenommen, aus der hervorgehe, „dass bis zum 19. Februar alle Schreiben versandt wurden. Nach schriftlicher Bestätigung des BMG sollte dies ausreichen, damit alle Anspruchsberechtigten ihren Anspruch auf Atemschutzmasken auch einlösen können“, so der ThAV.