Substitution

vdek: Kein Aut-idem-Kreuz bei Reimporten Alexander Müller, 02.02.2015 10:08 Uhr

Berlin - 

Apotheker müssen bei Verordnungen über Reimporte das Aut-idem-Kreuz des Arztes nicht mehr beachten, wenn der Patient bei einer Ersatzkasse versichert ist. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Ersatzkassenverband vdek verständigt und damit auf ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz reagiert. Mit den Primärkassen gibt es in einigen Bundesländern schon entsprechende Regelungen, möglichst schnell soll es bundeseinheitliche Vorgaben geben.

Das Urteil aus Koblenz vor einem Jahr hatte die bisherige Praxis auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend.

Hintergrund war eine Retaxation: Ein Apotheker hatte das namentlich verordnete Importarzneimittel abgegeben. Die Kasse retaxierte wegen Nichtbeachtung des Rabattvertrags mit dem Originalhersteller. Dagegen hatte der Apotheker erfolgreich geklagt, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

So richtig glücklich waren weder die Kassen noch die Apotheker mit dem Urteil: Weil die Rabattverträge in diesem Bereich ausgestochen werden, fürchteten die Kassen um ihre Einsparungen. Für Apotheker kann eine namentliche Importverordnung mit Blick auf die Lieferfähigkeit zum Problem werden. DAV und vdek haben sich daher auf eine Anpassung des Arzneiversorgungsvertrags geeinigt.

Im neuen Vertrag heißt es wörtlich: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich.“

Relevant ist die Regelung vor allem, wenn Kassen Rabattverträge mit Originalherstellern abgeschlossen haben, was regelmäßig vor dem Patentumlauf geschieht. Diese Verträge müssen jetzt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz wieder beachtet werden, die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar.

Ärzte haben laut Arzneiversorgungsvertrag dennoch eine Möglichkeit, eine Substitution auszuschließen: Wenn der Arzt auf dem Rezept vermerkt, dass „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf“, ist dies für den Apotheker wiederum bindend. Ein Aut-idem-Kreuz mit zusätzlicher Bestätigung sozusagen.

In Bayern gibt es eine ähnliche Regelung. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte sich mit den Kassen darauf verständigt, dass Reimport und Original ausgetauscht werden dürfen. Seit Oktober ist eine entsprechende Regelung im Arzneimittelversorgungsvertrag (AV-Bay) in Kraft. Ein Austausch sei auch bei Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes durch den Vertragsarzt zulässig, heißt es. Bei Verordnungen von Importarzneimitteln sei das rabattierte Arzneimittel abzugeben.

Der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD) hatte die Regelung kritisiert und eine Änderung des Vertrags verlangt. Mit der Regelung hebele der Vertrag das vorrangige Bundesrecht „ohne Befugnis und zu Lasten der Apotheker“ aus. Damit stelle sich der Vertrag gegen das Retax-Urteil des Sozialgerichts. Der BAV hatte die Kritik zurückgewiesen.

Zwischenzeitlich sollen weitere Landesapothekerverbände mit den Primärkassen in ihren Ländern ähnliche Vereinbarungen geschlossen haben. Jetzt kommt mit dem vdek-Vertrag die erste bundesweite Regelung für die Ersatzkassen hinzu. Beim DAV ist man darüber hinaus zuversichtlich, dass mit dem GKV-Spitzenverband zeitnah eine Lösung gefunden wird, die dann für alle Kassen gilt. Für die Apotheker wäre eine einheitliche Regelung zum Umgang mit dem Aut-idem-Kreuz bei Reimporten sicherlich hilfreich.