Clearingstelle

Datenschutz-Posse bei Hilfsmittelantrag

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Berlin -

Bei der Genehmigung von Hilfsmittelanträgen leisten die Apothekerverbände ihren Mitgliedern gute Dienste: Die Clearingstellen vermitteln zwischen Apotheke und Kasse und kümmern sich um die Genehmigung. In Niedersachsen ist aus diesem Dreiecksverhältnis jetzt eine datenschutzrechtliche Posse entsprungen.

Schalten Apotheker die Clearingstelle zur Genehmigung ein, faxen sie normalerweise das Rezept samt einem Vordruck an die Geschäftsstelle ihres Verbandes. Dabei lege der LAV Niedersachsen besonderen Wert auf den Datenschutz, berichtet ein Pharmazeut. Einmal sei er vom Verband gerügt worden, weil der Name des Versicherten nicht geschwärzt gewesen sei. Deshalb achte sein Team jetzt immer darauf.

Unlängst kam ein Antrag zurück, die Kasse hatte ihre Genehmigung erteilt. Doch auf dem Fax entdeckte der Apotheker etwas Erstaunliches: Die Namensangaben zum Patienten waren handschriftlich wieder ergänzt worden. Der Apotheker vermutet, dass ein Mitarbeiter der Kasse dies zur leichteren Bearbeitung vorgenommen hat.

Wirklich anonymisiert sind die Rezepte ohnehin nicht: Die Versichertennummer bleibt sichtbar, so dass eine Zuordnung mit entsprechendem Datensatz ohne Weiteres möglich ist – insbesondere für die Krankenkasse. Deshalb findet der Apotheker die von ihm geforderte Pseudonomisierung an sich schon albern, in diesem Fall ganz besonders. Er fragt sich, ob sein Verband nun auch die Kasse rügt.

Beim Verband ist der Fall noch nicht bekannt. Eine Sprecherin bestätigte, dass die Mitgliedsapotheken an datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden sind, da sie in ihrer täglichen Arbeit mit persönlichen Daten ihrer Kunden umgehen.

Grundsätzlich gilt laut LAV, dass der Versicherte in die jeweilige Nutzung seiner Daten, beispielsweise die Weitergabe an Dritte, schriftlich einwilligen müsse. Es handele sich schließlich um personenbezogene Daten besonderer Art, für die ein hoher Schutzbedarf zu beachten sei. Deshalb schwärzten die Apotheken die Versichertendaten, wenn sie Verordnungen zur Einreichung von Kostenvoranschlägen an einen Auftragnehmer wie zum Beispiel die Clearingstelle übermittelten, heißt es aus Hannover.

Die Clearingstellen anderer Apothekerverbände bestehen nicht auf einer Pseudonomisierung. Das Problem mit der Weitergabe von Patientendaten ist aber bei den Verbänden bekannt – beim Thema Retaxationen. Auch hier übermitteln die Apotheken häufig die Rezeptkopien, damit der LAV in ihrem Namen Einspruch bei der Krankenkasse einlegen kann. Die Verbände haben verschiedentlich darauf hingewiesen, dass dabei die personenbezogenen Daten geschwärzt werden sollten – zumal sie für die Retaxation unerheblich sind.

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