Die Geschichte der Analgetika-WarnHV reicht nunmehr zehn Jahre zurück. Seit etwa 2008 wurde über den Hinweis diskutiert. Ursprünglich sollten gar alle OTC-Analgetika der Verschreibungspflicht unterstellt werden, getroffen hat es schließlich nur Paracetamol in Großpackungen. Zahlreiche Vorschläge wurden abgelehnt und schließlich einigte man sich auf den jetzt eingeführten Hinweis: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben.“ Eine optimale und zeitgemäße Lösung ist der Hinweis zwar nicht, aber immerhin konnten sich die Beteiligten auf einen Vorschlag einigen. Etwa zehn Millionen Packungen pro Jahr sind betroffen und in spätestens fünf Jahren ist die Diskussion Geschichte.
Arzneimittel, die vor dem 1. Juli zugelassen wurden, müssen mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren – bis zum 30. Juni 2020 – den Warnhinweis in deutlich lesbarer Schrift und dauerhaft auf der Vorderseite der Verpackung tragen. Alle OTC-Analgetika, die nach dem 1. Juli zugelassen werden, dürfen ab sofort mit dem Warnhinweis in den Verkehr gebracht werden. Ursprünglich wollte man den Herstellern nur eine Übergangsfrist von drei Monaten gewähren.
Apotheken müssen laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) den Warnhinweis bei der Erstellung von Werbeflyern berücksichtigen, ein fehlen kann zur Abmahnfalle werden. In § 4 heißt es: „Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) muss folgende Angaben enthalten: […] Nummer 7: Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind.“ Jedoch nicht bei den erwähnten Grippemitteln.
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