Dokumentation

BtM-Gebühr: MwSt-Senkung ohne Einfluss Nadine Tröbitscher, 29.07.2020 13:03 Uhr

An der BtM-Gebühr ändert sich trotz MwSt-Senkung nichts – es bleibt bei 4,26 Euro. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Im zweiten Halbjahr 2020 gilt der gesenkte Mehrwertsteuersatz – 16 statt 19 Prozent beziehungsweise 5 statt 7 Prozent. Doch bei einigen Honorierungen muss der Umsatzsteuersenkung keine Beachtung geschenkt werden. So ändert sich beispielsweise an der BtM-Gebühr trotz MwSt-Senkung nichts – es bleibt bei 4,26 Euro.

Zum 1. Januar 2020 wurde die BtM-Gebühr von 2,91 Euro auf 4,26 Euro angehoben. Kostendeckend ist der Betrag dennoch nicht.

MwSt-Senkung: BtM-Gebühr bleibt gleich

Wird in der Apotheke ein Betäubungsmittel abgegeben, kann für die Dokumentation ein zusätzlicher Betrag von 4,26 Euro abgerechnet werden – die Umsatzsteuer ist schon eingeschlossen. Die Summe kann auch bei der Abgabe von Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid in Rechnung gestellt werden.

Dazu heißt es in § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): „Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“

Notdienstgebühr

Wird die Apotheke in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr aufgesucht, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Auch hier ändert sich demnach am Betrag trotz MwSt-Senkung nichts.

Botendienst

Seit dem 22. April 2020 können Apotheken für den Botendienst eine Pauschale in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen – pro Lieferort und Tag. Dazu muss die Sonder-PZN 06461110 auf das Rezept aufgedruckt werden. In das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und in das Feld „Taxe“ der Betrag „595“ – seit dem 1. Juli sind es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „580“.

Die einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro soll im September gezahlt werden. Auch hier wird zum gesenkten Umsatzsteuersatz ausgezahlt – Apotheken erhalten somit 290 Euro statt 297,50 Euro. Die Auszahlung der Anschubfinanzierung an die Apotheken und die Abrechnung beim GKV-Spitzenverband erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF). „Die Abrechnung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Auszahlung an die Apotheken wird der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbands (DAV) mithilfe einer Beleihung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übernehmen“, heißt es.

Anspruch haben Apotheken, die im Zeitraum zwischen dem 22. April und dem 30. September 2020 Humanarzneimittel zulasten der Kasse im Botendienst abgeben und die Leistung im genannten Zeitraum unter der Sonder-PZN 06461110 abgerechnet haben.

4,26 Euro pro Dokumentation

Weil die Gebühr laut AMPreisV pro Zeile (also pro Abgabe) zu berechnen ist, kann diese bei Mischrezepten im Rahmen der Substitutionstherapie oder bei mehreren verordneten Packungen mehrmals in Rechnung gestellt werden.

Die Substitutionstherapie kann als Sicht- oder Take-home-Vergabe erfolgen. Im Falle einer Sichtvergabe nimmt der Patient das Substitut in der Apotheke unter Aufsicht ein. Demnach muss jede Vergabe dokumentiert werden und wird entsprechend mit 4,26 Euro honoriert. Anders sieht es bei der Take-home-Verordnung aus. Hier darf die Gebühr nur einmal berechnet werden, da auch nur eine Dokumentation (ein Abgang) in der BtM-Kartei festgehalten wird. Bei Mischrezepten (Sichtvergabe und Take-home auf einem Rezept) wiederum kann die Gebühr mehrmals abgerechnet werden.

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!