Betriebsprüfung

Fiskus fordert 40.000 Euro für gelöschte Daten Alexander Müller, 27.10.2014 11:10 Uhr

Berlin - 

Ob das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung alle gespeicherten Daten der Warenwirtschaft einkassieren und verwerten darf, wird demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. In gleich drei Verfahren warten Apotheker hier auf eine Grundsatzentscheidung. Eine Kollegin aus Niedersachsen hat ein anderes Problem. Sie hätte dem Fiskus sogar alle geforderten Daten überlassen – nur leider fehlen Informationen für ein ganzes Jahr. Der Fall wird morgen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht verhandelt.

Als das Finanzamt Verden eine Betriebsprüfung ankündigte, forderte die Apothekerin bei ihrem Softwarehaus die entsprechenden Daten-CDs an. Da sie aus ihrer Sicht ohnehin nichts zu verbergen hatte, schickte sie die CDs ungeprüft an das Finanzamt. Umso größer war der Schock, als ihr eine Hinzuschätzung von rund 40.000 Euro angedroht wurde. Die Begründung des Fiskus: Die Einzeldaten aus der Warenwirtschaft für ein komplettes Prüfjahr fehlten.

Die Apothekerin vermutet, dass die Daten im Rahmen einer Fernwartung gelöscht wurden. Nach eigenen Angaben hat sie zwischenzeitlich sogar eine Bestätigung des Softwarehauses erhalten, dass die Daten nicht in der Apotheke abhanden gekommen sind.

Ob ihr das letztlich etwas nutzen wird, ist allerdings fraglich, denn steuerrechtlich haften Apotheker persönlich für die Korrektheit der steuerrelevanten Daten. Bei etwaigen Steuernachzahlungen wegen gelöschter Daten bleibt dann nur noch der zivilrechtliche Weg: Betroffene Apotheker können versuchen, ihr Softwarehaus auf Schadenersatz zu verklagen.

So weit ist die Apothekerin aus Niedersachsen noch nicht. Sie will die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Hinzuschätzung keinesfalls akzeptieren. Schon die Höhe findet sie vollkommen unangemessen, da alle GKV-Daten nachvollziehbar und mit den anderen Prüfjahren vergleichbar seien. Zusammen mit ihrem Steuerberater klagt sie gegen den Bescheid. Verhandelt wird morgen in Hannover.

Auch wenn das Verfahren eher ein Einzelfall ist, wird auch hier erneut um die Kassenauftragszeile gestritten. Ob diese Daten überhaupt steuerrechtlich relevant sind, ist zwischen Steuerberatern und Finanzbehörden umstritten. Zwei Finanzgerichte sahen keine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf Seiten der Apotheker, ein Gericht gab dem Fiskus recht. Die drei Revisionsverfahren liegen jetzt in München beim BFH.

Während das Bundesfinanzministerium (BMF) sich in dieser Frage naturgemäß auf die Seite der Finanzbehörden geschlagen hat, haben die Apotheker von anderer prominenter Stelle Unterstützung erhalten: Professor Dr. Klaus-Dieter Drüen, Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmenssteuerrecht, Bilanzrecht und Öffentliches Recht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Richter am Finanzgericht (FG) Düsseldorf, hat sich in seinem Kommentar zum Steuerrecht explizit gegen eine Aufzeichnungspflicht der strittigen Daten in Apotheken ausgesprochen.

Wer sich bei der Steuererklärung tatsächlich etwas hat zu Schulden kommen lassen und reinen Tisch machen möchte, sollte sich damit beeilen. Zum Jahreswechsel werden die Auflagen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft: Im September hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen.

Bislang müssen Steuersünder bei einer erfolgreichen Selbstanzeige einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen, wenn sie mehr als 50.000 Euro hinterzogen haben. Diese Grenze soll auf 25.000 Euro gesenkt werden. Die Regierung verspricht sich allein aus dieser Maßnahme Mehreinnahmen für die Länder in Höhe von 15 Millionen Euro.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) äußerte über den Entwurf aus seinem Haus: „Straftaten werden in Deutschland konsequent verfolgt. Das gilt für Steuerhinterziehung genauso wie für andere Delikte. Mit den noch einmal verschärften Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ist klar: Steuerhinterziehung kann nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben.“