Die Apothekerin profitierte aus Sicht der Richter indirekt von den Betrügereien der Eheleute. Ihr Argument, dass immerhin keine Gefahr für Leib und Leben bestanden habe, ließen die Richter nicht gelten. Denn der Widerruf einer Approbation wegen Unwürdigkeit setze dies nicht voraus.
Auch die Tatsache, dass sie sich mittlerweile als Angestellte in ihrer ehemaligen Apotheke nichts zu schulden kommen lassen hat, zählt demnach nicht als Entschuldigung. Selbst eine mögliche Gefährdung der Existenz sei kein Grund, auf den Entzug der Approbation zu verzichten.
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