Analog statt digital

aTM: Anspruch und Vereinbarung 09.06.2026 15:03 Uhr

Berlin - 

Gesetzlich und privat Versicherte haben Anspruch auf assistierte Telemedizin (aTM). Wird die Leistung in der Apotheke erbracht, ist eine Vereinbarung mit den Patient:innen zu treffen und zu dokumentieren.

Personen, die über kein geeignetes Endgerät verfügen oder praktische oder technische Hilfestellungen benötigen, können in der Apotheke aTM-Leistungen in Anspruch nehmen. Auch in einem dringenden Fall kann aTM angeboten werden.

Anspruch der Versicherten

Der Anspruch der Versicherten ist in § 2 „Anspruchsvoraussetzungen und Formvorschrift für Unterschrift“ geregelt.

„Die versicherte Person bestätigt durch eigenhändige Unterschrift oder elektronisch mit mindestens einfacher elektronischer Signatur, dass sie mindestens eine der folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt:

  • a. die versicherte Person nicht über ein digitales Endgerät verfügt, das die Durchführung einer ambulanten telemedizinischen Leistung erlaubt,
  • b. die versicherte Person bei einem dringenden Fall das eigene digitale Endgerät nicht benutzen kann,
  • c. die versicherte Person aufgrund besonderer Bedarfe und Bedürfnisse praktische oder technische Hilfestellung bei der Inanspruchnahme einer ambulanten telemedizinischen Leistung benötigt oder
  • d. bei der versicherten Person die Durchführung einer einfachen medizinischen Routineaufgabe zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung notwendig ist.“

Vereinbarung zwischen Versicherten und Apotheke

Versicherte bestätigen, dass sie anspruchsberechtigt sind. „Die Apotheke trägt für die Richtigkeit der Angaben keine Verantwortung“, stellt die Abda klar.

Wird eine aTM-Leistung in der Apotheke in Anspruch genommen – Videosprechstunde oder strukturierte Ersteinschätzung oder beides in Kombination – ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Versichertem zu treffen. Diese ist vier Jahre lang in der Apotheke aufzubewahren.

Versicherungsverhältnis checken

Apotheken müssen prüfen, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt. Dies ist beispielsweise durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich.

Vereinbarung in Papierform

Die schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten muss in Papierform getroffen und eigenhändig unterschrieben werden. Perspektivisch ist laut Abda ein elektronisches Unterschriftsverfahren vorgesehen. Geplant ist eine einfache elektronische Signatur des/der Versicherten und eine Unterschrift der Apotheke mit einer per SMC-B erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Zudem ist die durchgeführte aTM-Leistung durch Ankreuzen festzuhalten.