Gesetzlich und privat Versicherte haben Anspruch auf assistierte Telemedizin (aTM). Wird die Leistung in der Apotheke erbracht, ist eine Vereinbarung mit den Patient:innen zu treffen und zu dokumentieren.
Personen, die über kein geeignetes Endgerät verfügen oder praktische oder technische Hilfestellungen benötigen, können in der Apotheke aTM-Leistungen in Anspruch nehmen. Auch in einem dringenden Fall kann aTM angeboten werden.
Der Anspruch der Versicherten ist in § 2 „Anspruchsvoraussetzungen und Formvorschrift für Unterschrift“ geregelt.
„Die versicherte Person bestätigt durch eigenhändige Unterschrift oder elektronisch mit mindestens einfacher elektronischer Signatur, dass sie mindestens eine der folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt:
Versicherte bestätigen, dass sie anspruchsberechtigt sind. „Die Apotheke trägt für die Richtigkeit der Angaben keine Verantwortung“, stellt die Abda klar.
Wird eine aTM-Leistung in der Apotheke in Anspruch genommen – Videosprechstunde oder strukturierte Ersteinschätzung oder beides in Kombination – ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Versichertem zu treffen. Diese ist vier Jahre lang in der Apotheke aufzubewahren.
Apotheken müssen prüfen, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt. Dies ist beispielsweise durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich.
Die schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten muss in Papierform getroffen und eigenhändig unterschrieben werden. Perspektivisch ist laut Abda ein elektronisches Unterschriftsverfahren vorgesehen. Geplant ist eine einfache elektronische Signatur des/der Versicherten und eine Unterschrift der Apotheke mit einer per SMC-B erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Zudem ist die durchgeführte aTM-Leistung durch Ankreuzen festzuhalten.
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