Niedersachsen

Gericht: Kein Zyto-Rabatt beim Kammerbeitrag Alexander Müller, 23.09.2016 14:13 Uhr

Berlin - 

Ein Kammerbeitrag von mehr als 70.000 Euro für eine Apotheke ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht unverhältnismäßig. Laut Urteil haben Zyto-Apotheker keinen Anspruch auf Sonderbehandlung ihrer Spezialumsätze. Hermann Rohlfs, Inhaber der Privilegierten Rats-Apotheke in Uslar, hat ohne Erfolg gegen den Bescheid der Apothekerkammer Niedersachsen geklagt.

In Niedersachsen ist der Umsatz der Apotheke ausschlaggebend für den Kammerbeitrag: Die Kammer verlangt 0,115 Prozent vom Nettoumsatz. Als Rohlfs trotz Nachfrage keine Zahlen lieferte, wurde er geschätzt. Da er schon für 2013 einen Umsatz von knapp 60 Millionen Euro angegeben hatte, veranschlagte die Kammer für das Folgejahr 63 Millionen Euro und verlangte 72.450 Euro Kammerbeitrag. Dagegen klagte der Apotheker.

Aus seiner Sicht verstößt die Kopplung der Beitragshöhe an den Nettoumsatz gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsumsatz. Der Gewinn steige nämlich nicht linear zum Umsatz. Schon beim normalen Rx-Geschäft stünden Apotheken mit vielen günstigeren Arzneimitteln aufgrund der Kombination aus Fixum und 3-Prozent-Marge viel besser dar.

Bei der Herstellung von Zytostatika müsse der Apotheker einen noch größeren Teil seines Gewinns abgeben. Rohlfs legte im Verfahren offen, dass er 2014 mit der Herstellung von 13.315 Zubereitungen einen Umsatz von rund 31 Millionen Euro erzielt habe, bei einem Rohgewinn von 3,2 Millionen Euro. Die besondere Situation der Zyto-Apotheker müsse berücksichtigt werden. Er verwies im Verfahren auf jene Apotheker, die ihre Sterilrezepturen von Herstellbetrieben liefern lassen – und auf ihre minimale Marge schnell bis zu 10 Prozent Kammerbeitrag zahlen müssten.

Die Kammer findet ihre Beitragsordnung dagegen gerecht. Die Staffelung des Beitrags nach Umsatz entspreche auch dem Solidargedanken. Zudem profitierten große Apotheken überproportional von ihrer Kammer, etwa bei den Fortbildungen für die Mitarbeiter. Der klagende Apotheker beschäftigte damals sieben Approbierte, 41 PTA, elf PKA und sechs Pharmazieingenieure. Auch von der Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung der Kammer profitiere er daher überproportional.

Das Gericht sah es aufgrund der Beitragsautonomie der Kammer schon nicht als seine Aufgabe an, die „in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung“ zu finden. Zu prüfen war demnach nur, ob die Kammer ihren Gestaltungsspielraum verlassen habe. Das war aus Sicht der Richter, die sich schon einmal in einer ähnlichen Angelegenheit zugunsten der Kammer entschieden hatten, nicht der Fall.

Gewisse Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen. Dass die Gewinnspanne in Apotheken je nach Abgabe niedrig- oder hochpreisiger Arzneimitte variiert, ist laut Urteil ein allgemeines Problem, das sich aber über die Zeit ausgleiche. Der Gewinn werde jedenfalls immer maßgeblich vom Umsatz abhängen.

Der Beitrag des klagenden Apothekers kann dabei laut Gericht sogar im Missverhältnis zur Gegenleistung der Kammer stehen. Denn so hohe Umsätze seien Sonderfälle, die bei der Beitragssatzbestimmung nicht zu berücksichtigen seien. Immerhin habe eine durchschnittliche Apotheke einen Umsatz von rund zwei Millionen Euro. Erst wenn mehr als 10 Prozent der von der Regelung Betroffenen der Ausnahme entsprechen, wird es laut Urteil kritisch.

Rohlfs fühlt sich aber auch deshalb ungleich behandelt, weil es für Krankenhausapotheker eine Sonderregelung gibt. Klinikumsätze werden nämlich in Niedersachsen nur zu einem Drittel beim Kammerbeitrag veranschlagt. „Die Existenz einer solchen Regelung führt nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme einer dem Kläger günstigen Regelung“, heißt es im Urteil.

Auch die sich damals bereits abzeichnenden Zyto-Ausschreibungen retteten den Apotheker nicht: Dass er künftig weniger an den Zubereitungen verdienen würde, ließen die Richter nicht als Argument gelten. Schließlich könne jeder selbst entscheiden, ob und zu welchem Preis er sich an Ausschreibungen beteiligen wollte.

Die zu zahlende Summe sei mit mehr als 72.000 Euro zwar hoch, räumten die Richter ein. Andererseits mache der Betrag nur 1,43 Prozent des Gesamtaufkommens der Kammer aus. Für einen Hauptbeitragszahler einer Industrie- und Handelskammer habe die Rechtsprechung sogar einen Anteil von über 10 Prozent akzeptiert.

Das Verwaltungsgericht hat keine Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Gegen diese Entscheidung bleibt nur noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, Rohlfs und sein Anwalt prüfen das Urteil derzeit noch.

Dass Apotheker mit großen „Nebeneinkünften“ hohe Kammerbeiträge zahlen müssen, wird immer dann offensichtlich, wenn sie als Mitglieder ausfallen. In Bremen hatte die Insolvenz der Hirsch-Gruppe Auswirkungen auf den Kammerhaushalt.

In Niedersachsen gingen nach der Sanicare-Pleite ein wichtiger Beitragszahler verloren. Die Gruppe mit Versandapotheke und Klinikgeschäft überwies zuletzt eine siebenstellige Summe an die Geschäftsstelle in Hannover. Immer wieder hatte Inhaber Johannes Mönter moniert, dass er die juristischen Angriffe der Kammer gegen ihn mitfinanzieren musste.

In Sachsen wurde auch bereits vor Gericht über den Kammerbeitrag gestritten. Ein Apotheker hatte für seine Apotheke einen Jahresumsatz von rund 750.000 Euro gemeldet, für seine Großhandelstätigkeit einen Umsatz von 17,8 Millionen Euro. Die Kammer berechnete auf beide Umsätze ihren Hebesatz von 0,085 Prozent. Das Verwaltungsgericht Chemnitz gab der Kammer Recht.