Öffnungszeiten

Apotheker umgeht Dienstbereitschaft – unwissend APOTHEKE ADHOC, 03.12.2018 13:54 Uhr

Berlin - 

Die vorgeschriebenen Öffnungszeiten der Apotheken sind eng mit den Dienstbereitschaften gekoppelt; das eine bedingt das andere. Zu welchen Zeiten geöffnet sein muss, hängt aber auch von den jeweiligen Kammern ab. Denn diese kann die Apotheken von der Dienstbereitschaft befreien. Sondergenehmigungen sind nur im engen Rahmen möglich. Ein aktueller Fall zeigt, wie ein Apotheker freitags bereits um 15 Uhr schließt: ohne Sondererlaubnis, unwissentlich und folgenlos.

Pharmazieräte sind für ihre übergenaue und penible Art bekannt; ihr Besuch in der Apotheke ist in der Regel mit diversen Vorbereitungen und einer gewissen Anspannung beim Personal verbunden. Wenn sie mit ihrer Checkliste durch die Apotheke gehen, lassen sie nichts unerwähnt. Wer ist der Apothekenleiter? Wer gehört zum Team? Gibt es ein Nachtdienstzimmer?

Aber auch die Frage nach den Öffnungszeiten der Apotheke stellt sich, insbesondere, wenn es sich dabei um eine Apothekenübernahme handelt. Eine Antwort dazu musste auch Apothekeninhaber Christian Kühn* liefern. Die Apotheke, die er vor einigen Monaten übernommen hat, hat freitags bis 15 Uhr geöffnet – obwohl das eigentlich nicht reicht. Denn die betroffene Kammer schreibt den Inhabern vor, dass die Apotheken freitags bis 18 Uhr geöffnet haben müssen. Abweichungen von dieser Uhrzeit sind in Einzelfällen zwar möglich, aber an eine Sondergenehmigung geknüpft.

„Das wusste ich gar nicht“, sagt Kühn überrascht. „Dem Pharmazierat haben wir damals die Öffnungszeiten vorgelegt. Er hat nichts bemängelt, das war so in Ordnung.” Als Grund für seine verkürzte Öffnungszeiten nennt er das Ärztehaus, das sich in der Nähe seiner Apotheke befindet und bereits um 14 Uhr schließt. „Ab 15 Uhr lohnt es sich finanziell nicht, noch offen zu haben. Am liebsten würde ich bereits um 13 oder 14 Uhr schließen”, ergänzt er.

* Name von der Redaktion geändert

Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken eigentlich „zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“. Davon sind sie allerdings zwischen 18.30 und 8 Uhr befreit. Dasselbe gilt samstags ab 14 Uhr – ebenso Heiligabend und Silvester – sowie an Sonn- und Feiertagen. Für diese Zeiten gibt es den Nacht- und Notdienst. Die Kammern als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 können die öffentliche Apotheken im Kammerbereich von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien.

In Abs. 2 heißt es außerdem: „Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist”. Die Allgemeinverfügung der Kammer kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

Auf Anfrage gibt der Apotheker an, keine Sondergenehmigung zu besitzen. „Die Apotheken haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Die Ausnahmeerlaubnisse richten sich nicht nach der Marktsituation und damit nicht danach, ob Ärzte in der Gegend bereits am Nachmittag schließen”, erklärt der Geschäftsführer der betroffenen Kammer. Normalerweise dürften nicht genehmigte, verkürzte Öffnungszeiten wie in diesem Fall, ein Dorn im Auge der Pharmazieräte sein und Konsequenzen nach sich ziehen. „Der vorherige Inhaber hat das auch so gemacht”, so Apotheker Kühn. An eine Anpassung der Öffnungszeiten denke er derzeit nicht.