Betriebsaufgabe

Apothekenschließung: An alles gedacht? APOTHEKE ADHOC, 26.03.2018 10:34 Uhr

Berlin - 

Die Schließung einer Apotheke ist nicht nur eine emotionale Herausforderung. Ist das Ende des Betriebs beschlossen, müssen Inhaber zahlreiche formale Aspekte berücksichtigen: Wo muss die Apotheke abgemeldet werden, was passiert mit den Betäubungsmitteln (BtM) und was passiert mit Warenlager und Einrichtung?

Die Apothekerkammer ist ein zentraler Anlaufpunkt bei einer Schließung. Dort erhalten Pharmazeuten wichtige Informationen. Die Geschäftsstelle aus dem Saarland hat eine Checkliste erstellt, die Inhaber für die Abwicklung ihres Betriebs nutzen können. Die Kammer selbst muss zeitnah formlos darüber informiert werden, dass der Standort wegfällt, dies ist schon für die Verteilung der Notdienste wichtig. Für Ausschüttung des Nacht- und Notdienstfonds sollen die Inhaber ihr Privatkonto nach Berlin melden.

Zudem muss der Chef schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde auf seine Betriebserlaubnis verzichten. Das ist im Apothekengesetz (ApoG) geregelt. Der nächste Zwischenstopp beim Abmeldungs-Marathon ist das Handelsregister. Bei der Aufgabe des Betriebs muss der Chef beim zuständigen Registergericht die Löschung beantragen. Für die notwendige beglaubigte Unterschrift ist ein Notar nötig. Zudem muss der Inhaber beim Gewerbeamt den Zeitpunkt der Schließung angeben. Als Pflichtmitglieder müssen Apotheker sich auch bei ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) abmelden.

Die Schließung der Apotheke muss auch beim Finanzamt kommuniziert werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Steuerberater. Außerdem sollten Inhaber, die ihre Berufstätigkeit komplett beenden, an die Apothekerversorgung denken. Wenn beispielsweise Ruhegeld beantragt wird, muss das entsprechende Formular eingeholt werden.

Auch die Großhändler müssen über das Ende der Geschäftsbeziehung informiert werden. Die Unternehmen sind auch die richtigen Ansprechpartner, wenn es um die Auflösung des Warenlagers geht. Außerdem sollten Inhaber rechtzeitig daran denken, ihre Einrichtung – von den Ziehschränken über die Laborausstattung bis hin zu Bonpapier – an den Mann zu bringen. Hier gibt es spezielle Firmen, die sich auf den Weiterverkauf von Apothekeninventar spezialisiert haben. Genauso sollte für die Entsorgung von Chemikalien rechtzeitig ein Angebot eingeholt werden.

Noch vorhandene BtM sollten Inhaber inklusive des Abgabebelegs an den Großhandel zurückgeben. Sind BtM übrig, müssen diese im Beisein von zwei Zeugen vernichtet werden. Die Prozedur muss außerdem protokolliert werden. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss die entsprechende Nummer zum Bezug von BtM abgemeldet werden.

Noch vorhandene Verschreibungen beziehungsweise Lieferscheine für BtM müssen drei Jahre aufgehoben werden. Unterlagen nach dem Transfusionsgesetz sind sogar noch länger aufzubewahren. Im Saarland übernimmt die Kammer die Einlagerung.

Als Kaufmann hat der Apotheker zahlreiche Verträge geschlossen: Der Vermieter, die Abrechnungsstelle, Softwareanbieter, betriebliche Versicherungen sowie Bankkonten und Telefonanschlüsse sollten schnellstmöglich informiert beziehungsweise gekündigt werden. Auch an Mitgliedschaften bei Vereinen und Einkaufsgruppen sollte sich der Inhaber zeitnah melden, um die Beitragszahlungen zu stoppen.

Auch wenn die Mitteilung schwerfällt, sollte der Chef sein Team so früh wie möglich über das Ende der Beschäftigung informieren. Die Arbeitsverhältnisse werden mit der Schließung nicht automatisch gekündigt. Den Mitarbeitern muss rechtzeitig unter Einhaltung der entsprechenden Fristen das Ende mitgeteilt werden. Die Angestellten müssen auch bei der Sozialversicherung abgemeldet werden. Bei Fragen zum Umgang mit den Mitarbeitern wie etwa das Schließen der Lohnkonten hilft der Steuerberater.