Baden-Württemberg

AOK zahlt 2 Euro pro Botendienst Nadine Tröbitscher, 24.03.2020 17:11 Uhr

Baden-Württemberg: Apotheken erhalten zwei Euro pro Botendienst für AOK-Versicherte. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Der Botendienst ist eine unbezahlte Serviceleistung der Apotheken, die in der Corona-Krise immer wichtiger wird. Immer mehr Apotheken bieten diese Leistung an. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt fordert eine Vergütung. Die AOK und der Landesapothekerverband (LAV) in Baden-Württemberg zeigen, wie es geht: Sie haben sich auf eine Bezahlung der Botengänge geeinigt.

„Im Zuge der Corona-Krise hat die AOK Baden-Württemberg am 20. März Maßnahmen getroffen, die den Apotheken ihre tägliche Arbeit massiv erleichtern. Zur Versorgung der Menschen, die ihr Haus nicht verlassen können oder dürfen, erhalten die Apotheken zudem eine Bezahlung für Botengänge. Das gibt es nur bei uns“, teilt die Kasse mit. Bezahlte Botengänge seien in einem Flächenland wie Baden-Württemberg sinnvoll.

Eine Pauschale von zwei Euro zuzüglich Umsatzsteuer (gesondert zu berechnen) erhalten die Apotheken in Baden-Württemberg, wenn ein Versicherter der AOK und der SVFLG (LKK) per Botendienst versorgt wird. Die Leistung wird über das Sonderkennzeichen 06461096 abgerechnet. Bis zur softwaretechnischen Umsetzung sollen Apotheken das Sonderkennzeichen handschriftlich auf das Rezept auftragen. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. April.

Johannes Bauernfeind, Vorstandsvorsitzender der AOK, hatte am Freitag die besondere Bedeutung der Apotheken in der jetzigen Situation unterstrichen: „Jede Apotheke wird bei vorausschauender Bevorratung auch und gerade jetzt ein verlässlicher Partner für die Bevölkerung sein. Wir vertrauen der Leistungsfähigkeit der Experten aus den Apotheken, denen wir für ihr Engagement danken.“ Für Baden-Württemberg wurden in der aktuellen Ausnahmesituation verschiedenen Vereinfachungen für die Apotheken getroffen: Um unnötige Zweitkontakte zu vermeiden, wurden beispielsweise die Abgaberegeln gelockert. „Kein Patient soll aber öfter als nötig in die Apotheke müssen.“ Bauernfeind weiter: „Zweitkontakte zu vermeiden, ist wichtig, um die Infektionsgeschwindigkeit der Pandemie zu drosseln.“

Diese Vereinbarungen haben AOK und LAV Baden-Württemberg getroffen:

Alternativen möglich

Ist der Vorrat an einem bestimmten Arzneimittel erschöpft – gleich ob rabattiert oder nicht und unabhängig von seiner Preisgruppe – ist die Apotheke frei in der Auswahl einer Alternative. Stehen mehrere Alternativen zur Verfügung, soll die Apotheke die günstigste und bevorzugt die rabattierte abgeben.

Mehrere Packungen = einmalige Zuzahlung

Ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar und kann die verordnete Menge nur durch die Abgabe mehrerer kleiner Packungen erreicht werden, so gibt die Apotheke diese ab, der Patient zahlt nur die Zuzahlung der verordneten Packung.

Sonderkennzeichen

Es gelten die üblichen Dokumentationsregelungen. Die Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit erfolgt wie vertraglich vorgesehen mit dem Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 5 oder 6. Das gleiche gilt für nichtverfügbare Importarzneimittel. Hier wird das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 3 oder 4 aufgedruckt.

Verlängerung der Retax- und Einspruchsfristen

Die Ressourcen der Apotheke sollen laut AOK auf die Versorgung der Patienten fokussiert werden. Daher werden die Retax-Fristen und die Einspruchsfristen um sechs Monate verlängert.