Fehlermanagement

Wann zahlt die Berufshaftpflicht?

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Berlin -

Wenn Patienten durch Fehler von Apothekern zu Schaden kommen, kann das teuer werden. Mit Blick auf mögliche Schadenersatzforderungen stellt sich die Frage, wann und wie die Versicherungen einspringen und welche Dinge es zu beachten gibt.

Laut Aktionsbündnis Patientensicherheit gibt es keine belastbaren Zahlen zur Häufigkeit von Abgabefehlern in Deutschland. Daten aus anderen Ländern zeigen jedoch, dass Fehler in der Apotheke im Vergleich zu anderen Bereichen eine geringe Rolle spielen. „Apotheker sind hochgradig vorsichtig. Aber wenn es dann mal einen dramatischen Fall gibt, wird dieser sehr teuer“, sagt Michael Jeinsen von PharmAssec.

Die einschlägigen Versicherer für Apotheken bieten Policen ein, die mindestens drei Millionen Euro abdecken. Etwa die Hälfte der Apotheken hierzulande sei über diesen Betrag versichert, so Jeinsen. Ein Fünftel der Inhaber hätten eine Haftungssumme von fünf Millionen Euro vereinbart, etwa 30 Prozent sogar zehn Millionen Euro. Allerdings befinden sich die Zahlen derzeit im Wandel, denn immer mehr alte Apotheken schließen oder bekommen einen neuen Inhaber.

Bei Haftpflichttarifen sollte die versicherte Summe hoch genug sein; der Experte empfiehlt zehn Millionen Euro. Zum anderen sollte sie oft genug im Jahr zur Verfügung stehen – mindestens zweimal im Jahr sollte eine Auszahlung laut Jeinsen im Schadensfall möglich sein. Die entsprechende Passage erkenne man in der Police an der Beschreibung „x-fach maximiert“. Bedeutet faktisch: Je größer der Faktor, desto häufiger zahlt die Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres die Summe aus.

Doch sind Abgabefehler explizit Bestandteil jeder Police? „Versichert sind alle vom Versicherungsnehmer verursachten und zu verantwortenden Schäden“, stellt Jeinsen klar. Demnach gebe es keine „guten“ und „schlechten“ Haftpflichten, sondern nur „die“ Haftpflicht. Derartige Fehler seien in jeder Versicherung mitversichert. Eine Ausnahme bilde vorsätzliches Handeln, wie dies kürzlich beim „Pfusch-Apotheker“ aus Bottrop der Fall war. Bei Vorsatz haftet der Apotheker mit seinem gesamten Vermögen.

Der Apotheker, der vor drei Jahren für die tödliche Verwechslung von zwei Medikamenten verantwortlich war, hat laut Jeinsen „vorbildlich und ehrenhaft“ gehandelt. „Vertuschen ist immer eine schlechte Lösung“, ergänzt er. Essentiell – unter anderem für die Kostenübernahme – in solchen Situationen sei, dass Apotheker Farbe bekenne und den Schaden sofort melde. Außerdem müsse er an der Aufklärung des Falles mitwirken. „Das hilft bei Gericht, bei der Kammer und auch bei der Versicherung. Denn sonst besteht die Möglichkeit, dass diese den Vertrag kündigt und der Apotheker künftig nur schwer eine neue Police bekommt.“

Aus der Berufstätigkeit als Apotheker können sich Haftpflichtansprüche ergeben, daher ist jeder Apothekeninhaber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Pharmazieräte kontrollieren im Rahmen von Inspektionen, ob dies auch umgesetzt wurde. In der Regel werden die Mitarbeiter in die Policen miteinbezogen und benötigen daher keine eigene Versicherung.

Es ist allerdings empfehlenswert, sich bei seinem Arbeitgeber zu erkundigen, ob ein derartiger Vertrag abgeschlossen wurde und was dieser beinhaltet. Denn kritisch kann es für den Arbeitnehmer werden, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet hat, beispielsweise wegen Insolvenz. In solch einem Fall kann die Versicherung den Vertrag fristlos kündigen. Apothekenmitarbeiter können derartige Risiken ausschließen, wenn sie sich für eine eigene Haftpflichtversicherung entscheiden sowie Inhalt und Umfang genau bestimmen.

Insbesondere verweist Jeinsen auf den Status der Apotheker, die Vertretungen übernehmen. Er empfiehlt den Pharmazeuten, die hin und wieder vertreten, in die Haftpflichtversicherung des Inhabers einzusehen. Wenn Apotheker ausschließlich vertreten, bräuchten sie in jedem Fall eine eigene Versicherung.

Eine Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen der Versicherung gebe es nicht. Es sei nur wichtig, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Pharmazeut schadensfrei sei. Jeinsen empfiehlt auch hier eine Haftungssumme in Höhe von fünf oder zehn Millionen. „Denn er kennt sich in den Apotheken nicht so gut aus, was die Fehlerquote erhöht.“

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