Außerhalb der Indikation

Wenn der Rabattartikel für Kinder nicht zugelassen ist

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Berlin -

Auch Arzneimittel, die einen identischen Wirkstoff in gleicher Stärke beinhalten, können für verschiedene Indikationen zugelassen sein. Besonders häufig unterscheiden sich die Altersgrenzen. Ab und an kann es vorkommen, dass zwar das verordnete Präparat für Kinder zugelassen ist, der Rabattartikel jedoch nicht. Eine Abgabe ist in diesem Fall nur bedingt möglich.

Auch bei Kindern müssen die Rabattverträge der Krankenkassen berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, dass die Eltern in der Apotheke ein Rezept über ein Präparat vorlegen, was durch einen Rabattartikel ersetzt werden muss. Unter Umständen ist das abzugebende Arzneimittel nicht für gleiche Altersstufe zugelassen, wie das ursprünglich verordnete.

Beispiel:

In der Apotheke wird ein Rezept über eine Cortison-Creme für ein Kind vorgelegt. Laut System muss ein Rabattarzneimittel abgegeben werden. In der Fachinformation der Creme ist eindeutig der Hinweis „Für Kinder kontraindiziert.“ vermerkt. Das Dermatikum ist demnach nicht für Kinder zugelassen, obwohl es laut System als Rabattartikel gelistet ist. Nun ist nicht klar, ob der Rabattartikel ohne weiteres abgegeben werden darf, da keine Zulassung für Kinder vorliegt.

In diesem Fall sollte die Apotheke pharmazeutische Bedenken geltend machen. Werden mehrere Rabattarzneimittel angezeigt, so sollten Apotheker und PTA überprüfen, ob eines der Präparate für Kinder zugelassen ist. Hierbei ist weiterhin die Abgaberangfolge einzuhalten. Es ist also innerhalb der vier Preisgünstigsten ein Präparat auszuwählen, welches eine Zulassung für die entsprechende Altersgruppe hat. Auf das Rezept muss die Sonder-PZN 02567024 und der zugehörige Faktor 8 aufgedruckt werden. Nur so können die Bedenken gegenüber dem Rabattarzneimittel geltend gemacht werden. Ohne Sonder-PZN droht ein Retax. Zusätzlich muss die Begründung auf dem Rezept vermerkt werden. Diese ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Es gibt mehrere Gründe, weshalb der Apotheker das Recht der begründeten pharmazeutischen Bedenken in Anspruch nimmt. Wollen Apotheker oder PTA die Bedenken geltend machen, so muss die Therapiesicherheit gefährdet sein – „kritisch“ ist das Schlüsselwort. Bedeutet: Der Arzneistoff, die Darreichungsform, das Therapiegebiet oder der Patient müssen kritisch sein. Ist das Arzneimittel nicht für das Alter des Patienten zugelassen, so gilt dies als kritischer Faktor und kann auf der Verordnung dokumentiert werden.

Oftmals retaxieren die Krankenkassen Rezepte, bei denen die Sonder-PZN fehlt, oder die handschriftliche Begründung versäumt wurde. In einigen Fällen kam es zu Retaxierungen aufgrund des fehlenden Datums oder der Unterschrift. Zwar stellen all diese Punkte keinen standhaften Retaxationsgrund dar. Um Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch, auf diese zu ergänzenden Angaben zu achten.

Die Angst vor Retaxierung sollte den pharmazeutischen Bedenken nicht im Wege stehen. Aber Apotheker und PTA sollten nicht vergessen, dass eine unklare Verordnung nicht beliefert werden darf. Das regelt die Apothekenbetriebsordnung. Eine ausführliche Beratung kann sogar therapiegefährdende Faktoren aufdecken. So kann durch den Austausch mittels pharmazeutischer Bedenken die Compliance gestärkt werden. Oftmals wissen die Ärzte nicht, dass eine Tablette zu groß, oder aufgrund fehlender Dragierung zu schwer zu schlucken ist. Auch die einzelnen Rabattartikel berücksichtigen die Mediziner selten. So kann es schon mal vorkommen, dass das abzugebende Präparat nicht für die Altersgruppe des Patienten zugelassen ist.

 

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