Abgabevorschriften

Wegen Spahn-Gesetz: AOK streicht Sonderregeln

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Berlin -

Wegen Corona dürfen Apotheken die rigiden Abgaberegeln flexibler handhaben und Packungsgrößen, Dosierungen und sogar Wirkstoffe austauschen. Weil diese gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten weiter gehen als das, was Apotheker und Kassen Ende März vereinbart hatten, werden die ursprünglichen Sonderregelungen jetzt gestrichen.

So hat in Sachsen die AOK Plus ihre Vereinbarung mit dem Sächsichen Apothekerverband (SAV) beendet. Nur eine Regelung bleibt in Kraft: Es geht um den Austausch von Arzneimitteln, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen. Auch hier ist eine Substitution von Hersteller und Stückzahl bei Nichtverfügbarkeit in der Apotheke möglich, allerdings nur nach Rücksprache mit dem Arzt. Die Rücksprache ist mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren, außerdem ist die Sonder-PZN für die Akutversorgung (02567024 und Faktor 5 oder 6) aufzubringen.

„Der Austausch eines ärztlich verordneten Arzneimittels soll sich grundsätzlich an den gesetzlichen und rahmenvertraglichen Regelungen orientieren, um eine therapeutische Vergleichbarkeit zum ärztlich verordneten Arzneimittel zu gewährleisten und die Verordnungshoheit des Arztes nicht in Frage zu stellen“, schreibt der SAV.

Erleichterte Abgabe

Im Zuge der Eilverordnung gibt es Ausnahmen vom Sozialgesetzbuch (SGB V). Ist das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig, darf ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, aber das abzugebende oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel lieferbar, soll das abzugebende oder – wenn dieses nicht lieferbar ist – ein wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden. Ist weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben – dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht bei BtM)
  • Packungsanzahl (gilt nicht bei BtM)
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht bei BtM). Achtung: Gilt nur, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird!

Die aufgeführten Erleichterungen der Arzneimittelabgabe sind in § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu finden. Hierfür hat Gesundheitsminister Jens Spahn Retaxationen ausgeschlossen: „Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.“

Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tritt die Verordnung „mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.“

 

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