Packungsgröße, Abfrage, Importe

Vdek: Neuer Arzneimittelversorgungsvertrag

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Berlin -

Zum 1. März ist ein neuer vdek-Arzneiversorgungsvertrag in Kraft getreten. Dieser muss nun bei der Vorlage von Verordnungen der Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK beachtet werden. Einige Änderungen ermöglichen den Apotheken mehr Spielraum, so beispielsweise bei der Änderung der Packungsgröße.

Zusätzlich zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V besteht zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ein Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Dieser ist nur für die Ersatzkassen gültig. Der nun in Kraft getretene Vertrag ermöglicht den Apotheken in einigen Punkten mehr Freiheiten. So kann beispielsweise bei einer nicht verfügbaren Packungsgröße eine Änderung auf dem Rezept vorgenommen werden.

Ist kein Arzneimittel mit der verordneten Menge aus dem Auswahlbereich nach geltendem Rahmenvertrag verfügbar, so kann die Apotheke in Absprache mit dem verschreibenden Arzt eine abweichende Normgröße abgeben. Wichtig: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden. Die ärztliche Rücksprache muss auf der Verordnung vermerkt werden. Bedruckt wird die PZN des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels. Werden zwei kleinere Packungen anstatt einer Großen abgegeben, so muss der Kunde die Zuzahlung doppelt leisten.

Durch die Corona-Pandemie und die die zugehörige Eilverordnung konnten Apotheker:innen und PTA bereits seit längerem bei der Packungsgröße ausweichen. Doch Ende des Monats ist Schluss mit den Corona-Lockerungen. Aktuell steht eine Verlängerung nicht im Raum. Durch den neuen Rahmenvertrag kann dann zumindest bei den Ersatzkassen weiterhin ausgewichen werden.

Auch beim Thema Defektbeleg gibt es eine neue Regelung, die der Apotheke Arbeit erspart. Zukünftig reicht ein Defektbeleg. Im § 5 AVV heißt es ab sofort: „Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen.“ Die Nachweise müssen aber auch bei den Ersatzkassen § 2 Abs. 11 Satz 6 Rahmenvertrag entsprechen: „Die Apotheke erhält vom Großhandel über die Verfügbarkeitsanfragen einen entsprechenden Beleg, aus dem mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.“

In der Praxis bedeutet das dann, dass bei Nichtverfügbarkeit das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgegeben werden darf, insofern kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden kann. Also darf das Alternativprodukt den Preis des eigentlich verordneten Arzneimittels übersteigen. Die Abweichung der Abgabereihenfolge muss auf dem Rezept dokumentiert werden. Der Defektbeleg ist aufzubewahren, sodass sie der jeweiligen Ersatzkasse auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

Auch bei der Abgabe von Importen nach § 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es einen Punkt zu beachten. Die Abgabe des Arzneimittelimportes darf zu Lasten einer Ersatzkasse nur erfolgen, wenn eine Genehmigung in der Apotheke vorgelegt wird. § 73 Abs. 1 AMG bezieht sich auf Medikamente, die nicht auf dem deutschen Markt verfügbar sind, aber durch eine EU-Zulassung aus einem EU-Mitgliedstaat importiert werden können. Gleiches gilt für Importe nach § 73 Abs. 3 AMG, auch in diesen Fällen muss der Versicherte eine Genehmigung der Kasse vor Belieferung vorlegen.

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