Rahmenvertrag: Die wichtigsten Neuregelungen

Teil 1: Die ordnungsgemäße Verordnung

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Berlin -

Der Countdown läuft. Ab 1. Juli müssen bei der Rezeptbelieferung die Vorgaben des neuen Rahmenvertrags beachtet werden. Am HV-Tisch heißt es, unter anderem bei Abgabereihenfolge, Auswahlbereich, Defektbeleg, Packungsgrößen und Rezeptänderung umzudenken und alte Gewohnheiten abzulegen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen in einer Serie zusammen.

Voraussetzung für die Abgabe von Arzneimitteln zu Lasten der Kasse ist und bleibt eine gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder zahnärztliche Verschreibung zum Zeitpunkt der Rezepteinreichung in der Apotheke. Liegt diese nicht vor, darf auch keine Arzneimittelabgabe erfolgen. Ist es der Apotheke jedoch möglich, nach § 7 Absatz 2, 3 und 5 eine abgabefähige Verordnung durch entsprechende Änderungen herbeizuführen, kann ohne einen Verlust des Zahlungsanspruchs versorgt werden.

Verordnung nicht ordnungsgemäß (Abs. 2)
Die Apotheke kann nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und § 6 Rahmenvertrag Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen vornehmen und so eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung herbeiführen. Die Heilungsmöglichkeiten für Apotheken wurden im neuen Rahmenvertrag nicht ausgeweitet.

Merke: Alle Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen sind auf der Verordnung zu vermerken und separat mit Datum (sofern das Änderungsdatum vom Abgabedatum abweicht) und Unterschrift abzuzeichnen.

Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt (Abs. 3)
Die Verordnung muss die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke sowie die Darreichungsform und die abzugebende Menge enthalten. Fehlt eine Angabe und kann das Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt werden, darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Verschreibenden nachbessern. Hierbei handelt es sich um eine Erleichterung für die Apotheken, denn in vielen Fällen entfallen das Ausstellen einer neuen Verordnung beziehungsweise Abzeichnung durch den Verschreibenden.

Vorgenommene Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen sind auf der Verordnung zu dokumentieren und separat mit Datum (sofern das Änderungsdatum vom Abgabedatum abweicht) und Unterschrift abzuzeichnen.

Merke: Eine Änderung der Abgabemenge auf eine höhere Packungsgröße durch die Apotheke ist auch gemäß dem neuen Rahmenvertrag nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt nicht zulässig.

Erkennbare Änderungen oder Ergänzungen zum verordneten Arzneimittel ohne Unterschrift des Arztes (Abs. 5)
Erkennt die Apotheke beispielsweise handschriftlich vorgenommene Änderungen zum Arzneimittel, die durch den Arzt vorgenommen, jedoch nicht durch ihn abgezeichnet wurden, ist vor der Abgabe Rücksprache zu halten, da in diesem Fall keine ordnungsgemäße Verordnung vorliegt. Wer keine Rücksprache hält, darf auch nicht versorgen.

Die Apotheke muss sicherstellen, dass die Änderungen nicht von einem Dritten vorgenommen wurden. So soll beispielsweise ein Arzneimittelmissbrauch ausgeschlossen werden. Betroffen sind nicht abgezeichnete Änderungen bei der Bezeichnung des Arzneimittels beziehungsweise des Wirkstoffes, dessen Stärke, Darreichungsform und abzugebenden Menge.

Das Ergebnis der Arztrücksprache ist auf der Verordnung zu vermerken und separat abzuzeichnen. Das Datum ist auch hier nur dann zu dokumentieren, wenn Abgabedatum und Rücksprachedatum voneinander abweichen.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

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