Take-home: Abgabe an Dritte? APOTHEKE ADHOC, 20.04.2018 08:56 Uhr
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Take-home: Darf eine Abgabe an Dritte erfolgen? Eine konkrete Regelung gibt es hierzu nicht. Foto: Marcus Witte
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Somit könnte auch eine vom Patienten beauftragte dritte Person die Verschreibung einlösen. Foto: Marcus Witte
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Apotheken sollten sich bei der Abgabe an Dritte beispielsweise durch eine vom Patienten schriftliche Vollmacht und/oder eine telefonische Rücksprache absichern. Foto: Marcus Witte
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Apotheken sollten sich bei der Abgabe von Einzelmengen an den Patienten über dessen Allgemeinzustand versichern. Bei einem Verdacht auf Beikonsum oder Alkoholgeruch kann die Abgabe in der Apotheke verweigert und der Arzt informiert werden. Foto: Günther Gumhold/pixelio.de
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Wird eine dritte Person geschickt, kann diese Prüfung nicht erfolgen. Es liegt also im Ermessen der Apotheke, ob die das Subtitut an Dritte angibt und sie der Sorgfaltspflicht nachkommen kann. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Wird dem Patienten das Substitut zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke ausgehändigt, muss sich das vom Arzt geschulte pharmazeutische Personal von der Identität des Patienten überzeugen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Der Erhalt des Substituts und dessen Einnahme vor Ort sind vom Patienten zu unterschreiben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Nehmen Substitutionspatienten die regelmäßigen Arztkonsultationen wahr, werden also einmal pro Woche vorstellig, ist die Einstellung auf ein Substitut abgeschlossen und kann ein Beikonsum ausgeschlossen werden, können Ärzte das Substitut im Take-home-Bedarf verordnen. Zulässig ist ein Zeitraum von sieben Tagen – in begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tagen. Die Rezepte sind mit den Buchstaben „S“ und „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt händigt dem Patienten das Rezept aus, das er dann in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Was aber, wenn der Lebenspartner, Familienangehörige oder Freunde die Verordnung in der Apotheke einlösen?
Eine konkrete Regelung gibt es hierzu nicht. Somit könnte auch eine vom Patienten beauftragte dritte Person die Verschreibung einlösen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt dazu nur: „Der Patient löst das BtM-Rezept in einer Apotheke seiner Wahl ein“, von einer Abgabe an Dritte ist keine Rede. Die Apotheke muss bei der Abgabe einen Missbrauch durch den Patienten selbst oder Dritte so weit wie möglich ausschließen können.
Apotheken sollen sich außerdem bei der Abgabe von Einzelmengen an den Patienten über dessen Allgemeinzustand versichern. Bei einem Verdacht auf Beikonsum oder Alkoholgeruch kann die Abgabe verweigert und der Arzt informiert werden. Auf dem Rezept wird gemäß § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) der Hinweis „Abgabe verweigert“ dokumentiert und der Patient an den Arzt verwiesen.
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