Austausch auf Kundenwunsch möglich?

Substitutionsausschlussliste: Was gilt für Privatrezepte?

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Berlin -

Der Austausch von Medikamenten bringt im Apothekenalltag oft Hürden mit sich. Einige Substanzen dürfen grundsätzlich nicht ausgetauscht werden – sie sind auf der Substitutionsausschlussliste zu finden. Doch gilt diese auch für Privatrezepte? Wie ist mit einem Kundenwunsch nach einem Vergleichspräparat umzugehen?

Oftmals wollen Patient:innen ihr gewohntes Medikament erhalten. Bei den meisten Wirkstoffen ist ein Austausch grundsätzlich möglich: Obwohl eine bestimmte Firma auf dem Rezept verordnet wurde, kann dann das Präparat des gewünschten Herstellers abgegeben werden. Wird dabei kein bestehender Rabattvertrag erfüllt, muss die Abgabe mittels Sonder-PZN begründet und dokumentiert werden.

Anders sieht es jedoch bei Wirkstoffen aus, die auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste stehen: Diese wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt und findet sich als Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie. Zu den dort aufgeführten Wirkstoffen zählen je nach Darreichungsform beispielsweise:

  • Schilddrüsenhormone
  • Herzwirksame Glykoside
  • Immunsuppressiva
  • Antikoagulanzien
  • Opioid-Analgetika
  • Antiepileptika

Welche Kriterien müssen für die Aufnahme in die Substitutionsausschlussliste erfüllt sein?

Der G-BA erklärt die Voraussetzungen wie folgt: Verkürzt dargestellt kann ein Arzneimittel für die Substitutionsausschlussliste bestimmt werden, wenn:

  • schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes (z. B. im Plasma) zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt (enge therapeutische Breite),
  • infolge des Ersetzens durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können,
  • die Fachinformation Anforderungen zur Therapiekontrolle vorsieht, aus denen sich ableiten lässt, dass das Ersetzen durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.

Was gilt für Privatrezepte?

Durch die Substitutionsausschlussliste soll bei bestimmten Wirkstoffen sichergestellt werden, dass kein Austausch im Rahmen der Rabattverträge stattfinden kann. Demnach ist sie nur für gesetzliche Krankenkassen gültig. Privatkassen haben keine derartige Liste, da auf Rabattverträge keine Rücksicht genommen werden muss. Theoretisch könnten daher auch die betroffenen Wirkstoffe auf Kundenwunsch ausgetauscht werden: Beispielsweise, wenn auf dem Rezept L-Thyroxin von einem anderen Hersteller verordnet, wurde als gewohnt.

Allerdings kann ein Austausch Risiken mit sich bringen. Daher sollte immer gründlich abgewogen werden, ob der Austausch wirklich sinnvoll ist. Patient:innen sollten über die Hintergründe aufgeklärt werden und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten. Hinzu kommt der finanzielle Aspekt: Denn manche Arzneimittel sind deutlich teurer als ihre Vergleichspräparate. Im Zweifelsfall sollten Versicherte vorab bei ihrer Krankenkasse fragen, ob die höheren Kosten später erstattet werden.

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