Substitutionsausschlussliste – (k)ein Austausch möglich APOTHEKE ADHOC, 28.08.2020 14:13 Uhr
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Austausch verboten: Bei den genannten Wirkstoffen muss durch den Arzt kein „aut idem Kreuz“ gesetzt werden. Geltende Rabattverträge müssen nicht berücksichtigt werden.
Berlin - Seit 2016 darf in der Apotheke bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das tatsächlich namentlich verordnete Präparat abgeben werden. Kommt es zu Lieferschwierigkeiten, so ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Nur durch schriftliche Änderungen durch den Verordner kann ein Alternativmedikament abgegeben werden. Bei Betäubungsmitteln mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit gelten abweichende Regelungen. Auch verfügbare Importe müssen beachtet werden. Um einen Retax zu vermeiden, sollte man nach einem festgesetzten Schema vorgehen und auf schriftliche Arztkommunikation setzen.
Die Substitutionsausschlussliste findet sich im Teil B der Anlage VII zur Arzneimittelrichtlinie. Innerhalb dieser Liste finden sich Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen, für die ein Austausch in der Apotheke verboten ist. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgearbeite und enthält Wirkstoffe, die eine geringe therapeutische Breite aufweisen. Das Austauschverbot soll die Therapiesicherheit erhöhen. Folgende Wirkstoffe sind aktuell gelistet:
- Phenprocoumon (Tabletten)
- Digitoxin, Digoxin, Beta-Acetyldigoxin (Tabletten)
- Levothyroxin-Natrium, Levothyroxin- Natrium + Kaliumiodid (Tabletten)
- Carbamazepin (Retardtabletten)
- Ciclosporin (Weichkapseln, Lösung zum Einnehmen)
- Tacrolimus (Hartkapseln, retardierte Hartkapseln)
- Buprenorphin (Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer)
- Hydromorphon, Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit)
- Phenobarbital, Phenytoin, Primidon (Tabletten)
- Valproinsäure (Retardtabletten)
Bei diesen Wirkstoffen muss durch den Arzt kein „Aut-idem-Kreuz“ gesetzt werden. Geltende Rabattverträge müssen nicht berücksichtigt werden. Das Substitutionsverbot gilt auch für den Notdienst. Eine reine Wirkstoffverordnung gilt als unklare Verordnung – ein bestimmtes Präparat muss eindeutig verordnet sein.
Sonderfall: Reimporte und Parallelimporte
Original und Import gelten als identische Präparate – die Regelungen zum Substitutionsverbot gelten hier nicht. Da hier andere Rechtsvorschriften greifen, ist ein Austausch entsprechend der Rahmenverträge zwischen Kassen und Apotheken weiterhin zulässig. Das bedeutet, dass ein verfügbarer rabattierter Import zum verordneten Arzneimittel vorrangig abzugeben ist.
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