Rx vs. BtM

Retaxgefahr: Wenn das Präparat AV gelistet ist

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Berlin -

Ab und an kommt es vor, das Ärzt:innen Präparate verschreiben, die gar nicht mehr im Handel sind. Wie muss die Apotheke dann vorgehen? Die Abgabe eines Alternativpräparates ist möglich – aber nicht in allen Fällen ohne Arztrücksprache.

Oftmals sind bei Präparaten, die außer Handel genommen wurden, Alternativpräparate angegeben. Die Apotheke kann im Falle einer AV-Verordnung immer dann ein Alternativpräparat abgeben, wenn es sich um ein Rx-Präparat mit eindeutiger Verordnung handelt und die Regeln zur Abgaberangfolge des Rahmenvertrages befolgt werden können.

Übrigens: 2019 wurde eine Änderungsvereinbarung zum Begriff „außer Vertrieb“ getroffen. AV bedeutet demnach, dass die so gekennzeichneten Arzneimittel nicht mehr ausgeliefert werden und der Status sich nicht mehr revidieren lässt. Artikel mit dem Status „außer Vertrieb“ können nicht reaktiviert werden. Sie gehen also nie mehr in den Status „im Vertrieb“ zurück.

Das heißt, dass Apotheken zunächst schauen müssen, ob es Aut-idem-konforme Abgabealternativen gibt. Besteht eine rahmenvertragskonforme Abgabemöglichkeit, ist die Verordnung als eindeutig bestimmt zu betrachten – für die Apotheke ergeben sich keine weiteren Probleme. Ist das verordnete Präparat AV und es gibt keine rahmenvertragskonforme Alternative, ist die Verordnung nicht eindeutig – ohne Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin kann keine Abgabe erfolgen.

Hierzu §8 Abs. 3 Satz 5 Rahmenvertrag: „Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

Liegt nun also eine nicht eindeutige Verordnung vor, so hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin zu halten. Die sich aus dem Gespräch ergebenden Korrekturen und Ergänzungen sind auf dem Rezept zu vermerken und separat abzuzeichnen. AV-Arzneimittel, die weiterhin verkehrsfähig sind und in der Apotheke noch an Lager sind, dürfen weiterhin abgegeben werden.

Sonderfall BtM

Auch bei BtM-Arzneimitteln kann es vorkommen, dass der Arzt/die Ärztin ein Präparat verordnet, welches AV gelistet ist. Auch hier muss die Apotheke zunächst schauen, ob es Aut-idem-konforme Abgabealternativen gibt. Ist dies nicht der Fall, so muss geprüft werden, ob eines der vier preisgünstigsten Generika, ein preisgünstigeres Parallelarzneimittel oder ein günstigerer Import zur Abgabe in Frage kommt.

Besteht nun die Möglichkeit zum Austausch, so sollte das Augenmerk auf der Packungsgröße liegen. Denn auch, wenn verschiedene Tablettenanzahlen oftmals zum identischen Normbereich gehören, kann keine Abgabe erfolgen. Bei BtM- Verordnungen darf nicht von 50 auf 52 Stück (oder auch weniger) ausgewichen werden. BtM dürfen nur stückzahlengenau ausgetauscht werden.

§9 Abs. 3 Rahmenvertrag: „Das für die Abgabe ausgewählte Fertigarzneimittel muss gegenüber dem ärztlich verordneten FAM folgende Kriterien erfüllen: […] kein Verstoß gegen entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften, die abgegebene Menge bei Betäubungsmitteln hat insbesondere der verordneten Menge im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BtMVV zu entsprechen. Bei einem Austausch von Betäubungsmitteln gilt § 2 Absatz 19. Darüber hinaus darf ein Austausch nur erfolgen, wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge […] als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind.“

Wie ändert sich die Abgaberangfolge bei AV

Eigentlich muss die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Doch was ändert sich eigentlich, wenn unter den vier Präparaten ein Artikel „außer Vertrieb“ gekennzeichnet ist? Muss dieser dann berücksichtigt werden, oder rutscht das nächste lieferbare Präparat auf die Position 4?

Die Kennzeichnung „Außer Vertrieb“ wird bei der Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag nicht berücksichtigt. Denn gemäß § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag muss ein AV gemeldetes Arzneimittel bei der Abgaberangfolge nach § 10 ff. nicht berücksichtigt werden. „Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“

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