Unklare Verordnung

Retaxgefahr: Arzneimittel und PZN stimmen nicht überein

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Berlin -

Auf einer eindeutigen Verordnung muss sich zu dem Arzneimittelnamen die passende PZN finden. Eigentlich sollte das kein Problem darstellen, da auch Ärzt:innen mit einer entsprechenden Software arbeiten. Aber dennoch kommt es immer wieder vor, dass die beiden Angaben nicht zueinander passen. In diesem Fall muss die Apotheke einiges beachten.

Verordnungen sorgen immer wieder für Diskussionen am HV-Tisch: Oftmals wollen Kund:innen explizit das Präparat, welches auf dem Rezept verordnet wurde. Schließlich hat der Arzt/die Ärztin es ja so verordnet. Doch bei der Abgabe müssen bekanntermaßen zahlreiche Regeln beachtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der/die Verordner:in Fehler machen kann und es infolgedessen oftmals gar nicht so eindeutig ist, welches Präparat der/die Patient:in denn nun eigentlich bekommen soll. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das namentliche Präparat und die PZN nicht zusammenpassen.

In diesem Fall liegt nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag eine nicht eindeutige Verschreibung vor. Die Apotheke muss also Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten. Konnten alle Unsicherheiten geklärt werden, so kann die Apotheke die Korrektur – natürlich mit Datum und Unterschrift – auf dem Rezept selbst vornehmen.

§ 7 Abs. 3 Rahmenvertrag: „Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“

Die Angabe der PZN ist dabei nicht mehr neu: Bereits seit dem 1. April 2018 sollen Ärzt:innen gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken. Ziel war es, unklare Verordnungen, Fehlinterpretationen und Rücksprachen zu vermeiden. Dass dieses Ziel auch vier Jahre nach der Einführung noch immer nicht vollständig erreicht wurde, zeigt die Praxis.

3 Fakten zur PZN auf dem Muster-16-Formular

  1. Fehlt nur die PZN auf dem Rezept, so handelt es sich nicht um eine unklare Verordnung – die Apotheke kann das Rezept beliefern.
  2. Die alleinige Angabe der PZN jedoch reicht nicht aus, um ein Arzneimittel zu verordnen. Dann liegt eine unvollständige Verordnung vor.
  3. Die Angabe der PZN ersetzt nicht das Aut-idem Kreuz, auch wenn einige Ärzt:innen davon ausgehen.
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