Arztvermerk

Original oder Import: Retax trotz Aut-idem-Kreuz

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Berlin -

Das Aut-idem-Kreuz soll einen Austausch des Arzneimittels verhindern. Viele Patient:innen wünschen sich das Kreuz, um ihre gewohnte Medizin zu erhalten. Umso größer der Ärger, wenn die Apotheke dann erklären muss, dass der Zusatz nicht vor einem Austausch zwischen Original und Import schützt.

Ein Austausch zwischen dem Original und einem Import ist trotz Aut-idem-Kreuz möglich. Denn Import und Original gelten als identisch. Als Import werden Parallel- oder Reimportfertigarzneimittel bezeichnet, die gemäß Arzneimittelgesetz bezugnehmend auf ein deutsches Referenzarzneimittel zugelassen sind. So weisen Importe die gleichen Indikationsgebiete wie das Original auf. Lediglich bei der Verpackung und der expliziten Darreichungsform kann es „unwesentliche Abweichungen“ geben.

Compliance einschätzen

Wenn nun ein/e Kund:in ein Rezept mit einem Aut-idem-Kreuz vorzeigt und dennoch einen Import erhält, ist der Ärger häufig groß, da eine andere Erwartungshaltung herrschte. Dann müssen Apotheker:innen und PTA vermitteln und erläutern, dass die Arzneimittel formal gleich sind. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Compliance, so kann der/die Apothekerin pharmazeutische Bedenken geltend machen. Hierbei sollte der genaue Grund vermerkt werden und mit Datum und Unterschrift gegengezeichnet werden.

Doch auch der Arzt/die Ärztin kann vorsorglich einen Hinweis auf der Verordnung geben, sodass ein Austausch ausbleiben kann. Denn wenn der/die Mediziner:in zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass die Abgabe des verordneten Arzneimittels aus medizinisch-therapeutischen Gründen erfolgen soll, behält das Kreuz seine Gültigkeit. Hier wird von der ärztlichen Therapiehoheit Gebrauch gemacht. Der ärztliche Vermerk ist sicherlich für alle drei Parteien – Arztpraxis, Apotheke und Patient:in – die sicherste Variante.

Immer noch nicht vertraglich geklärt

Währenddessen im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen diesbezüglich ein entsprechender Absatz eingefügt wurde, bleiben Apotheken bei der Belieferung von Primärkassenpatient:innen möglicherweise auf ihren Kosten sitzen.

§ 5 Abs. 9 des AVV vdek-Kassen: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“

Bei den Primärkassen fehlt ein solcher Zusatz. Somit bleibt der Apotheke aktuell kein anderer Weg als dem/r Patient:in zu erläutern, dass es sich bei den Produkten um gleiche Arzneimittel handelt. Sollte dennoch eine Abgabe des Originals gewünscht sein, so kann dies nur auf Grundlage eines Privatrezeptes oder dem Sonderfall der Wunscharznei erfolgen. In beiden Fällen muss das Medikament selbst gezahlt werden.

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