Retaxfalle

Nachweispflicht der Nichtverfügbarkeit

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Berlin -

Nicht erst seit der Pandemie kommt es bei einigen Arzneimitteln immer wieder zu Lieferschwierigkeiten. Aktuell können Apotheken aufgrund der bis Mai geltenden Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung einige Sonderregeln bei vorliegender Nichtverfügbarkeit nutzen. Dass diese tatsächlich am Tag der Bestellung bestand, muss die Apotheke nachweisen.

Bei der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels muss der/die Kund:in die Apotheke nicht zwangsläufig mit leeren Händen verlassen. Durch einige Sonderregelungen, die in der Sars-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten sind, kann die Apotheke alternative Arzneimittel abgeben.

Der Rahmenvertrag definiert, wann ein Arzneimittel „nicht verfügbar“ oder „lieferfähig“ ist. Genaue Zeitangaben fehlen.

  • Nicht verfügbar: Ein Arzneimittel ist dann nicht verfügbar, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“
  • Lieferfähig: Ein Arzneimittel ist dann lieferfähig, wenn das Arzneimittel „bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen gemäß § 52b AMG vorrätig bzw. von diesen vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar“ ist.

Dokumentation der Nichtverfügbarkeit

Die Art der Dokumentation der Nichtverfügbarkeit ist im Rahmenvertrag festgehalten. Die Sonder-PZN 02567024 wird dabei entweder mit dem Faktor 2 (Rabattarzneimittel nicht lieferbar), dem Faktor 3 (die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht lieferbar) oder dem Faktor 4 (das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht lieferbar oder das Rabattarzneimittel und das preisgünstigste Importarzneimittel sind nicht lieferbar) auf der Verordnung dokumentiert.

Die Nichtverfügbarkeit muss bei Arzneimitteln, die über den Großhandel vertrieben werden, durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nachgewiesen werden. Sollte eine Apotheke lediglich von einem Großhändler beliefert werden, so muss die Apotheke zwei Abfragen in angemessenen zeitlichen Abständen durchführen.

Achtung: bei der Nichtverfügbarkeitsdokumentation von Rabattarzneimitteln reicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 die Abfrage bei nur einem Großhändler aus.

Bei Arzneimitteln, die ausschließlich über Direktbezug bestellt werden können, muss ein Nachweis vom Hersteller eingeholt werden. Dies gilt nur für Präparate, die ausdrücklich nicht beim Großhandel geführt werden.

Achtung bei SSB

Bei der Bestellung von Sprechstundenbedarf (SSB) greift der Rahmenvertrag nicht. Ob eine Nichtverfügbarkeit bei SSB dokumentiert werden muss, lässt sich dem jeweils zutreffenden Arzneimittelliefervertrag entnehmen. Nur wenn hier eine Nachweispflicht geregelt ist, muss diese auch dokumentiert werden. So ist im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen definiert, dass eine Großhandelsabfrage ausreicht. Bei SSB kommt häufig die zusätzliche Schwierigkeit der Versorgung mit Importen hinzu. Sollte es in diesem Fall zur Retaxierung kommen, so lohnt sich gegebenenfalls ein Einspruch. Denn die Apotheke ist verpflichtet, die Praxis zeitnah mit den benötigten Präparaten zu versorgen. Wird aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Imports das Original abgegeben, kann die Einverständniserklärung des Arztes/der Ärztin bei einem Einspruch hilfreich sein.

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