Medizinprodukt oder Arzneimittel

Läusemittel: Welches ist erstattungsfähig?

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Berlin -

In den Herbst- und Wintermonaten nimmt der Befall mit Kopfläusen tendenziell zu. Läuse mögen es warm – demnach begünstigt der Aufenthalt in geheizten Räumen den Befall. Zur Behandlung kann auf verschiedene Läusemittel zurückgegriffen werden. Doch welche werden eigentlich von der Krankenkasse erstattet? Ein Überblick.

Verschiedene Produkte sind auf dem Markt: Die Palette reicht von Shampoo und Lösungen bis zum Nissenkamm. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass das Hilfsmittel in Verbindung mit einem Pedikulozid auf einem separaten Rezept verordnet wird.

Medizinprodukt oder Arzneimittel?

Bei Läusemitteln muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um ein Medizinprodukt oder ein Arzneimittel handelt. Die Mehrheit der Kopflausmittel sind als Medizinprodukt eingestuft: Sie beruhen auf einem physikalischen Wirkprinzip und enthalten Silikonöle, die die Läuse umhüllen und „ersticken“ lassen. Die Kasse übernimmt nur die Präparate, die in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie gelistet sind. Erstattungsfähig sind die Mittel nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bei Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr.

Derzeit in der Anlage 5 (Arzneimittelrichtlinie) gelistet:

  • Nyda als Lösung (beschränkt bis Dezember)
  • Nyda als Spray gegen Läuse (beschränkt bis Dezember)
  • Dimet 20
  • EtoPril
  • Hedrin Once Liquid Gel
  • Mosquito med LäuseShampoo/10
  • Paranix ohne Nissenkamm
  • Läusemittel als Arzneimittel

Es gibt zudem auch Präparate gegen Kopflausbefall die als Arzneimittel zugelassen sind. Diese enthalten in der Regel Pyrethrine oder synthetische Derivate davon, die neurotoxisch wirken. Diese Arzneimittel sind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bei Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Gelistete Arzneimittel gegen Läuse:

  • Goldgeist forte (Wirkstoff: Pyrethrumextrakt)
  • Infectopedicul (Wirkstoff: Permethrin)
  • Jacutin Pedicul Spray (Wirkstoff: Allethrin)

Läusemittel auf Muster-16-Format können in wirtschaftlichen Mengen pro Quartal zur Erstbehandlung verordnet werden. Folge- beziehungsweise Nachbehandlungen zu Lasten der GKV sind nicht erstattungsfähig. Nur wenn eine erneute Ansteckung mit Läusen erfolgt, kann eine Verordnung auf Rezept erfolgen.

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