Inkontinenzversorgung: Änderungen im Versorgungsvertrag Eva Bahn, 05.09.2019 13:32 Uhr
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Inkontinenzversorgung: Im neuen Vertrag soll künftig mehr Wert auf die Beratung und die Abgabe von Mustern an die Patienten gelegt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Die Abrechnung von aufsaugenden Inkontinenz-Hilfsmitteln, sogenannten „Verbrauchshilfsmitteln“, stellt das Apothekenpersonal bei jeder Krankenkasse vor unterschiedliche Schwierigkeiten. Unter anderem hat nun die AOK Baden-Württemberg ihre Konditionen zur Versorgung geändert. Wer bisher Kunden versorgt hat, der muss sich nun mit den Neuerungen vertraut machen und überlegen, ob sich eine Weiterversorgung der Patienten ab September noch rechnet.
Bisher konnten die Apotheken pro Monat und Patient 29 Euro abrechnen. Dieser Pauschalbetrag wurde für Erwachsene auf 24,50 Euro gesenkt, für Kinder und Jugendliche liegt der er jetzt bei 42,50 Euro. Die AOK übernimmt diese Kosten für Einlagen, Vorlagen, Fixier- oder Windelhosen, wenn eine Inkontinenz ärztlich attestiert ist, weil mindestens eine mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt. Dabei muss die Apotheke eine aufzahlungsfreie Grundversorgung garantieren, bei der außer den Rezeptgebühren kein Eigenanteil zu leisten ist. Der Vertrag gilt außerdem ausschließlich für die ambulante Betreuung, das heißt der Kunde darf sich weder im Krankenhaus, noch in einer Pflegeeinrichtung befinden, sonst wird retaxiert.
In diesem neuen Vertrag, dem sich alle Apotheken Baden-Württembergs anschließen können, wird künftig mehr Wert auf die Beratung und die Abgabe von Mustern an die Patienten gelegt. Apotheken, die bereits Kunden vorher Kunden der AOK beliefert haben, müssen dem neuen Vertrag schriftlich beitreten, Filialen zählen hier gesondert. Die bereits erhaltenen und kopierten Rezepte aus dem vorhergehenden Quartal behalten ihre Gültigkeit. Wer aufgrund des neuen Regelwerks und der geringeren Vergütung nicht weiter versorgen möchte, muss nicht schriftlich austreten. Der Vertrag verliert automatisch seine Gültigkeit.
Neu ist auch die verlängerte Gültigkeit der Verordnung. Sie gilt nicht mehr quartalsweise, sondern nun für sechs Monate. Sollte der Patient während dieser Zeit seinen Versorger wechseln wollen, so wird eine Neuverordnung nötig. Die Versorgung erfolgt indikationsbezogen und nach Patientenbedarf. Die angebotenen Produkte muss der Kunde vorher als Muster testen können, damit er individuell das für sich passende auswählen kann. Um die Saugstärke zu ermitteln, kann ein Trinkprotokoll über mindestens einen Tag erforderlich werden. Diese Erstberatung muss zukünftig, wie auch eine Umversorgung, dokumentiert werden.
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